öffentlicher Glaube des Grundbuchs
presumption of the accuracy of the Land Register nach der amtlichen englischen Überschrift; die Fachliteratur spricht daneben vom public faith of the land register. Der Schutz entfällt nur bei eingetragenem Widerspruch oder positiver Kenntnis der Unrichtigkeit. Im Zweifel entscheidet, ob der Erwerber die Unrichtigkeit kannte.
Der gutgläubige Erwerb von Grundstücken folgt einem strengeren Maßstab als der von beweglichen Sachen: Dort schadet schon grobe Fahrlässigkeit, hier nur positive Kenntnis der Unrichtigkeit oder ein eingetragener Widerspruch. Eine Nachforschungspflicht besteht nicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung, bei späterer Einigung deren Zeitpunkt. Bemerkenswert für Übersetzer ist, dass die amtliche Fassung den dogmatischen Begriff meidet und funktional umschreibt.
Nur positive Kenntnis oder ein eingetragener Widerspruch schaden, grobe Fahrlässigkeit nicht.
Bei beweglichen Sachen gilt ein strengerer Maßstab, dort schadet bereits grobe Fahrlässigkeit.
Eine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht nicht.
Die amtliche Fassung meidet den Ausdruck public faith und umschreibt funktional.
Erwirbt jemand von einem zu Unrecht Eingetragenen, entscheidet sein Kenntnisstand über den Erwerb. Steht nur good faith, denkt ein englischsprachiger Berater an einen allgemeinen Redlichkeitsmaßstab mit Nachforschungspflichten. Für eine Sachverhaltsdarstellung nachrangig; bei der Prüfung des Erwerbs führt es zum falschen Maßstab.
Öffentlicher Glaube wird maschinell zu public belief oder public trust, beides ohne juristischen Sinn. Wer good faith einsetzt, importiert zudem einen weicheren Maßstab mit Nachforschungspflichten. Wo die Kenntnis als Maßstab genannt ist, klärt es sich; in einer Zusammenfassung wird aus einer harten Regel eine Abwägung.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.