Eigentumsvorbehalt
retention of title nach der amtlichen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den bis zur vollständigen Zahlung vorbehaltenen Eigentumsübergang. Im amerikanischen Recht wird derselbe Vorbehalt in ein Sicherungsrecht umgedeutet. Im Zweifel entscheidet, ob echtes Eigentum vorbehalten bleibt oder ein Sicherungsrecht entsteht.
Beim Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer Eigentümer, bis der Kaufpreis vollständig gezahlt ist; die Übereignung steht unter einer aufschiebenden Bedingung. Die amtliche englische Fassung sagt retention of title, im britischen Sprachgebrauch ist auch reservation of title geläufig. Im amerikanischen Recht greift dagegen eine Umdeutung: Ein vorbehaltenes Eigentum wirkt dort nur als Sicherungsrecht am Kaufgegenstand. Wer den deutschen Vorbehalt ohne Hinweis überträgt, weckt beim amerikanischen Leser die Vorstellung eines registrierungsbedürftigen Sicherungsrechts.
Im amerikanischen Recht wirkt ein vorbehaltenes Eigentum nur als Sicherungsrecht, nicht als echtes Eigentum.
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist extended retention of title, er verbindet Weiterveräußerung mit Vorausabtretung.
Der Konzernvorbehalt ist nichtig, die Nichtigkeit erfasst aber nur diesen Teil, für die eigene Kaufpreisforderung bleibt der Vorbehalt wirksam.
Herausgabe kann der Verkäufer erst nach Rücktritt vom Vertrag verlangen, der Vorbehalt allein genügt nicht.
Liefert ein Zulieferer Ware auf Rechnung und die Bedingungen gehen an einen Abnehmer im Ausland, entscheidet die Fassung über die Sicherheit. Steht security interest, prüft der Abnehmer eine Registrierung, die es hier nicht gibt. Für eine Preisliste belanglos; in den Lieferbedingungen trägt die Klausel den gesamten Kreditschutz.
Eine automatische Übersetzung trifft Eigentumsvorbehalt mit retention of title meist richtig, transportiert aber nicht, dass hier echtes Eigentum vorbehalten bleibt. Ein amerikanischer Leser denkt an ein Sicherungsrecht mit Registrierungspflicht. Wo die Bedingung der vollständigen Zahlung genannt ist, hilft das; in einer Klauselüberschrift bleibt die Eigentumslage offen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.