Fahrtenbuchauflage
order to keep a driver's logbook für die behördliche Anordnung, künftig aufzuzeichnen, wer das Fahrzeug geführt hat; sie ist keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme. Sie setzt voraus, dass der Fahrer nach einem Verstoß nicht ermittelt werden konnte. Im Zweifel entscheidet, ob die Ermittlung des Fahrers gescheitert ist.
Die Anordnung ergeht, wenn nach einem erheblichen Verstoß der verantwortliche Fahrer nicht festgestellt werden konnte; sie richtet sich gegen den Halter und knüpft nicht an dessen Verschulden an. Deshalb hilft es dem Halter nicht, wenn er selbst nicht gefahren ist. Sie ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und keine Sanktion, weshalb sie auch dann ergehen kann, wenn ein Bußgeldverfahren eingestellt wurde. Wer von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, kann sie dadurch nicht abwenden.
Die Anordnung ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und keine Sanktion.
Sie kann auch ergehen, wenn das Bußgeldverfahren eingestellt wurde.
Sie knüpft nicht an ein Verschulden des Halters an.
Das Schweigerecht schützt vor der Anordnung nicht.
Schweigt ein Halter zur Person des Fahrers, kann daraus die Anordnung folgen. Steht nur logbook requirement, wirkt sie wie eine Verwaltungsformalie. Für eine Fuhrparkverwaltung nachrangig; bei der Anfechtung wird der falsche Maßstab angelegt.
Fahrtenbuchauflage zerlegt eine Maschine zu logbook obligation oder driving log requirement; beide klingen nach Dokumentationspflicht statt nach behördlicher Anordnung. Dass sie auch nach einem eingestellten Verfahren ergehen kann, trägt keine Fassung. Wo die Gefahrenabwehr genannt ist, klärt es sich; in einer Fuhrparkverwaltung wirkt sie wie eine Formalie.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.