Fremdvergleichsgrundsatz
arm's length principle für den Maßstab, dass verbundene Unternehmen ihre Bedingungen wie unabhängige Dritte gestalten müssen; die Abkommensformel lautet dealing at arm's length. Eine wörtliche Übertragung führt in die Irre. Im Zweifel entscheidet, was fremde Dritte unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten.
Der Grundsatz ist der gemeinsame Nenner des internationalen Verrechnungspreisrechts: Er steht in den Abkommen bei den verbundenen Unternehmen, kehrt bei Zinsen und Lizenzgebühren mit besonderen Beziehungen wieder und trägt zugleich die nationale Berichtigungsnorm. Verglichen wird mit dem Markt, nicht mit dem Konzerninteresse; hält der vereinbarte Preis dem Vergleich nicht stand, dürfen die Einkünfte so angesetzt werden, wie sie unter fremden Dritten entstanden wären. Das sprachliche Bild der Armlänge hat im Deutschen keine Entsprechung, weshalb wörtliche Rückübersetzungen scheitern.
Verglichen wird mit unabhängigen Dritten unter vergleichbaren Umständen, nicht mit dem Konzerninteresse.
Hält der Preis nicht stand, dürfen die Einkünfte berichtigt werden.
Die Abkommensformel lautet dealing at arm's length.
Third-party comparison principle ist eine wörtliche Bildung ohne Rückhalt in den Texten.
Vereinbaren verbundene Unternehmen einen Preis, wird er am Verhalten fremder Dritter gemessen. Steht external comparison principle, verschwindet die eingeführte Formel. Für ein Schulungsblatt nachrangig; im Gutachten fehlt der Anschluss an die Abkommenssprache.
Eine automatische Übersetzung gibt Fremdvergleichsgrundsatz als third-party comparison principle oder external comparison wieder; eingeführt ist arm's length principle mit der Formel dealing at arm's length. Weil das Bild der Armlänge im Deutschen fehlt, scheitert die Wörtlichkeit in beide Richtungen. Ein Gutachten verliert so den Anschluss an die Fachsprache.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.