Betreiber
deployer nach der Verordnung für denjenigen, der ein KI-System in eigener Verantwortung einsetzt; der geläufige Ausdruck operator ist gerade nicht der Normbegriff. Auch user trifft nicht, weil es die betroffene Person meinen kann. Im Zweifel entscheidet, wer über den Einsatz bestimmt.
Der Terminus ist eine bewusste Wahl des Verordnungsgebers und weicht vom allgemeinen Sprachgebrauch ab; frühere Entwürfe sprachen vom user, was geändert wurde, weil dieser Ausdruck auch die betroffene Person bezeichnen kann. Für Unternehmen, die KI nur einkaufen, ist die Rolle regelmäßig einschlägig: Sie trifft die Kompetenzpflicht, die Verbote und die Transparenzpflichten, während Konformitätsbewertung und technische Dokumentation beim Anbieter bleiben.
Der Normbegriff lautet deployer, operator und user sind nicht die Fassung der Verordnung.
Wer KI nur einkauft und einsetzt, ist regelmäßig Betreiber und nicht Anbieter.
Den Betreiber treffen Kompetenzpflicht, Verbote und Transparenzpflichten.
Die private und nicht berufliche Nutzung ist ausgenommen.
Nutzt ein Übersetzungsdienst ein eingekauftes Modell, ist er Betreiber und nicht Anbieter. Steht operator, wird der Normbegriff nicht gefunden. Für eine Vertragsübersicht nachrangig; bei der Pflichtenzuordnung entsteht die falsche Rolle.
Betreiber zerlegt eine Maschine zu operator oder user; die Verordnung sagt deployer und hat den Ausdruck user bewusst vermieden, weil er die betroffene Person meinen kann. Wer operator schreibt, findet den Normbegriff in keiner Fundstelle. Wo die eigene Verantwortung genannt ist, klärt es sich; in einer Pflichtenzuordnung wird die Rolle verfehlt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.