Prozesskostenhilfe
legal aid für die staatliche Übernahme der Prozesskosten. Wörtliche Fügungen wie process cost aid treffen keinen Rechtsbegriff. Im Zweifel entscheidet, ob die staatliche Kostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren gemeint ist.
Die Prozesskostenhilfe ist die staatliche Unterstützung für Parteien, die die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, geregelt in den Paragraphen 114 folgende ZPO. Sie wird nur gewährt, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Im Englischen ist legal aid der international gebräuchliche Begriff, procedural costs assistance die wörtlichere Wiedergabe. Wörtlich als process cost aid oder litigation cost aid trifft es keinen englischen Rechtsbegriff.
Prozesskostenhilfe ist legal aid, nicht process cost aid oder litigation cost aid wörtlich.
Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung heißt legal advice aid, nicht dasselbe wie legal aid für den Prozess.
Die Prozesskostenhilfe setzt Erfolgsaussicht voraus, sie ist keine bloße Bedürftigkeitsleistung.
PKH ist die deutsche Abkürzung, im englischen Text besser ausschreiben oder als legal aid übersetzen.
Beantragt eine Partei staatliche Kostenübernahme für ihr Verfahren, trägt die Wortwahl das Institut. Wörtlich übersetzt entsteht ein Ausdruck, den kein englischer Jurist so kennt. Beiläufig mag procedural costs assistance reichen; sobald der internationale Rechtsbegriff gemeint ist, gehört legal aid hin.
Zusammengesetzt landet Prozesskostenhilfe maschinell oft bei process cost aid oder litigation cost aid, Fügungen ohne festen englischen Sinn. Der internationale Begriff legal aid bleibt ungenutzt. Beiläufig mag es durchgehen; in einem Antrag oder Bescheid wirkt die wörtliche Fügung übersetzt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.