Reverse-Charge
reverse charge für den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger; der Leistende weist dann keine Steuer aus. Der Empfänger schuldet die Steuer und zieht sie regelmäßig zugleich als Vorsteuer ab. Im Zweifel entscheidet, ob der Tatbestand des Übergangs erfüllt ist.
Wirtschaftlich ist das Verfahren oft neutral, weil der Empfänger dieselbe Steuer schuldet und abzieht; rechtlich ist es das nicht. Wer den Tatbestand übersieht und Steuer ausweist, obwohl sie nicht anfällt, schuldet den ausgewiesenen Betrag gleichwohl, und dem Empfänger steht insoweit kein Abzug zu. Umgekehrt trifft den Empfänger die Steuerschuld auch dann, wenn die Rechnung sie nicht erwähnt. Auf der Rechnung ist ein Hinweis auf den Übergang erforderlich.
Wird zu Unrecht Steuer ausgewiesen, wird sie gleichwohl geschuldet, ohne dass ein Abzug entsteht.
Die Steuerschuld des Empfängers entsteht unabhängig davon, ob die Rechnung darauf hinweist.
Auf der Rechnung ist ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld erforderlich.
Der Ausdruck ist auch im Deutschen gebräuchlich, die Verordnungssprache spricht vom Übergang der Steuerschuldnerschaft.
Bezieht ein Unternehmen eine Leistung aus dem Ausland, kann die Steuerschuld auf es übergehen. Steht Steuer auf der Rechnung, obwohl der Übergang greift, zahlt das Unternehmen doppelt. Für eine Buchung nachrangig; bei einer Prüfung wird der Abzug versagt und die Steuer bleibt geschuldet.
Für das Reverse-Charge-Verfahren bleibt der Ausdruck in beiden Sprachen bestehen, weshalb eine Maschine ihn selten verfehlt. Der Fehler entsteht bei der deutschen Umschreibung: Aus dem Übergang der Steuerschuldnerschaft wird transfer of tax debt, was im Steuerenglisch nichts bezeichnet. Wo der Leistungsempfänger genannt ist, klärt es sich; in einer Rechnungsvorlage fehlt der Pflichthinweis.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.