Grundschuld
land charge nach der amtlichen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die zur Sicherung bestellte heißt security land charge. Anders als die Hypothek setzt sie keine Forderung voraus. Im Zweifel entscheidet, ob das Grundpfandrecht an eine Forderung gebunden ist.
Die Grundschuld belastet ein Grundstück auf Zahlung einer Geldsumme, ohne dass eine Forderung bestehen müsste; sie ist damit nicht akzessorisch und in der Bankpraxis die übliche Kreditsicherheit. Die amtliche englische Fassung sagt land charge, für die Sicherungsgrundschuld security land charge. Ein deckungsgleiches Gegenstück fehlt im Common Law: Dort ist die Sicherheit am Grundstück regelmäßig an eine Forderung gebunden. Land charge ist deshalb eine Annäherung und trägt die Loslösung von der Forderung nicht von selbst mit.
Die Grundschuld setzt keine Forderung voraus, mortgage ist deshalb keine zulässige Wiedergabe, das ist die Hypothek.
Hypothec stammt aus romanisch und schottisch geprägten Rechtsordnungen und ist im deutschen Kontext ungebräuchlich.
Deed of trust ist die amerikanische Konstruktion mit einem Treuhänder und keine Entsprechung.
Die Sicherungsabrede verbindet Grundschuld und Forderung schuldrechtlich, sie macht die Grundschuld aber nicht akzessorisch.
Finanziert eine Bank ein Grundstück und die Urkunde geht an einen ausländischen Erwerber, hängt an der Wortwahl das Verständnis der Sicherheit. Steht mortgage, erwartet der Leser eine Bindung an das Darlehen, die gerade nicht besteht. Für eine Objektbeschreibung gleichgültig; beim Verkauf der Sicherheit an Dritte wird der Unterschied entscheidend.
Grundschuld zerlegt eine automatische Übersetzung gern zu land debt oder greift zum vertrauten mortgage, das die Hypothek meint. In beiden Fällen geht verloren, dass die Grundschuld ohne Forderung besteht. Wo die Sicherungsabrede erwähnt wird, ahnt der Leser die Konstruktion; in einer Grundbuchurkunde wird aus einem abstrakten Recht ein akzessorisches.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.