Überbeglaubigung
intermediate certification für die weitere Stufe der Beglaubigungskette; die abschließende Stufe heißt final certification. Sie setzt eine Vorbeglaubigung voraus, und für deutsche Urkunden ist seit 2023 eine Bundesbehörde zuständig. Im Zweifel entscheidet, ob der Zielstaat Apostille oder Legalisation verlangt.
Der Weg hängt vom Zielstaat ab: Ist er dem Haager Übereinkommen beigetreten, genügt die Apostille; andernfalls folgt die Legalisation durch die Vertretung des Zielstaats. Für Übersetzungen gilt eine Besonderheit, die regelmäßig zu Missverständnissen führt. Weil die Übersetzung selbst keine öffentliche Urkunde ist, kann sie nicht apostilliert werden; möglich ist allein, dass ein Gerichtspräsident die Unterschrift des Übersetzers beglaubigt und dieser amtliche Vermerk dann apostilliert wird.
Die Übersetzung selbst kann nicht apostilliert werden, sie ist keine öffentliche Urkunde.
Apostilliert wird die Unterschriftsbeglaubigung des Gerichtspräsidenten.
Die Endbeglaubigung setzt eine Vorbeglaubigung voraus.
Ob Apostille oder Legalisation nötig ist, richtet sich nach dem Zielstaat.
Wünscht ein Kunde eine Apostille auf seiner Übersetzung, ist der Weg ein anderer als erwartet. Steht super-legalisation, wird ein Begriff verwendet, den das Übereinkommen nicht kennt. Für eine Kostenschätzung nachrangig; bei der Beauftragung wird ein unmöglicher Schritt eingeplant.
Überbeglaubigung gibt eine Maschine als super-legalisation oder over-certification wieder; beide sind im Urkundenverkehr nicht eingeführt. Schwerer wiegt der Irrtum daneben: Weil im Deutschen von beglaubigter Übersetzung die Rede ist, erscheint die Apostille auf ihr möglich. In einer Beauftragung steht dann ein Schritt, den es nicht gibt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.