Unterschriftsbeglaubigung
attestation of signature für die amtliche Bestätigung, dass eine Unterschrift echt ist; davon zu trennen ist die attestation of content, die sich auf den Inhalt erstreckt. Bei Übersetzungen ist sie der einzige Weg zu einer apostillierfähigen Urkunde. Im Zweifel entscheidet, ob Echtheit oder Inhalt bestätigt werden soll.
Der Unterschied ist folgenreich und wird von Auftraggebern häufig übersehen. Die Unterschriftsbeglaubigung sagt allein, dass die Unterschrift echt ist; ob die Erklärung inhaltlich zutrifft oder rechtlich wirksam ist, bleibt offen. Für Übersetzungen ist sie gleichwohl der entscheidende Schritt: Weil die Übersetzung selbst keine öffentliche Urkunde ist, wird die Unterschrift des Übersetzers beglaubigt, und erst dieser amtliche Vermerk kann apostilliert werden.
Beglaubigt wird allein die Echtheit der Unterschrift, nicht der Inhalt der Erklärung.
Bei Übersetzungen ist sie der einzige Weg zu einer apostillierfähigen Urkunde.
Von der Beurkundung ist sie zu trennen, die sich auf den Inhalt erstreckt.
Notarisation ist unspezifisch und lässt offen, was bestätigt wird.
Bestätigt ein Gerichtspräsident die Unterschrift des Übersetzers, entsteht erst dadurch eine Urkunde. Steht notarisation, bleibt offen, ob Echtheit oder Inhalt bestätigt wurde. Für eine Auftragsbeschreibung nachrangig; bei der Apostille fehlt der taugliche Anknüpfungspunkt.
Eine automatische Übersetzung gibt Unterschriftsbeglaubigung als signature certification oder notarisation wieder; die zweite Fassung lässt offen, ob die Echtheit oder der Inhalt bestätigt wurde. Dass sie bei Übersetzungen der einzige Weg zur apostillierfähigen Urkunde ist, trägt keine Fassung. Wo die Echtheit genannt ist, klärt es sich; in einer Beauftragung fehlt der Anknüpfungspunkt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.