Werk
work für die persönliche geistige Schöpfung, die allein Schutz genießt. Die Schwelle ist niedrig, verlangt aber einen menschlichen Schöpfer. Im Zweifel entscheidet, ob ein Mensch gestalterisch eingewirkt hat.
Die Anforderungen sind gering; auch einfache Gestaltungen sind schutzfähig, was als kleine Münze bezeichnet wird. Entscheidend ist nicht der Aufwand, sondern der gestalterische Spielraum und dessen Nutzung durch einen Menschen. Genau daran scheitert rein maschinell Erzeugtes: Fehlt der menschliche Beitrag, entsteht kein Werk, und auch wer nur eine Eingabe formuliert und das Ergebnis unverändert übernimmt, wird nicht Urheber. Erst eine eigene gestalterische Nachbearbeitung kann Schutz begründen.
Die Schwelle ist niedrig, auch einfache Gestaltungen können geschützt sein.
Rein maschinell Erzeugtes ist mangels menschlicher Schöpfung nicht geschützt.
Wer nur eine Eingabe formuliert und das Ergebnis unverändert übernimmt, wird nicht Urheber.
Aufwand und Kosten begründen für sich keinen Schutz, es zählt der gestalterische Spielraum.
Lässt ein Unternehmen ein Logo gestalten, entscheidet der menschliche Anteil über den Schutz. Steht nur work, bleibt offen, ob überhaupt eine schutzfähige Schöpfung vorliegt. Für eine Auftragsbeschreibung nachrangig; bei der Rechteübertragung wird ein Recht übertragen, das gar nicht besteht.
Werk trifft eine Maschine mit work, was zutrifft, aber nichts über die Schutzfähigkeit sagt. Der Fehler entsteht bei der Schöpfungshöhe, die im Englischen kein festes Gegenstück hat und als originality wiedergegeben wird. In einer Rechteübersicht steht dann ein Schutz, den es nicht gibt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.