Kündigung des Werkvertrags
termination of a contract for work für die Beendigung durch den Besteller vor Fertigstellung; sie ist jederzeit möglich, lässt den Vergütungsanspruch aber grundsätzlich bestehen. Anzurechnen sind ersparte Aufwendungen. Im Zweifel entscheidet, was der Unternehmer infolge der Kündigung erspart hat.
Die Regelung wird von Auftraggebern regelmäßig verkannt. Der Besteller kann den Vertrag jederzeit beenden, ohne einen Grund zu benötigen; das befreit ihn aber nicht von der Vergütung. Der Unternehmer behält den Anspruch und muss sich lediglich anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung erspart oder anderweitig erwirbt. Für eine Agentur bedeutet das, dass ein zurückgezogener Auftrag nicht ohne Weiteres kostenfrei ist, sondern eine Abrechnung erfordert.
Die Kündigung ist jederzeit und ohne Grund möglich, befreit aber nicht von der Vergütung.
Anzurechnen ist, was der Unternehmer erspart oder anderweitig erwirbt.
Ein zurückgezogener Auftrag ist nicht ohne Weiteres kostenfrei.
Cancellation legt eine folgenlose Aufhebung nahe, die hier nicht eintritt.
Zieht ein Kunde einen Auftrag nach Beginn zurück, entfällt die Vergütung nicht ohne Weiteres. Steht cancellation, wird eine folgenlose Aufhebung unterstellt. Für eine Auftragsverwaltung nachrangig; bei der Abrechnung entsteht Streit über den Anspruch.
Die Kündigung des Werkvertrags wird maschinell zu cancellation oder termination for convenience; das erste legt eine folgenlose Aufhebung nahe, das zweite stammt aus dem angelsächsischen Vertragsrecht. Dass der Vergütungsanspruch grundsätzlich bestehen bleibt, trägt keine Fassung. Wo die ersparten Aufwendungen genannt sind, klärt es sich; in einer Abrechnung entfällt ein Anspruch.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.