Absonderungsrecht
right to separate satisfaction nach der amtlichen Fassung für das Recht, aus einem Gegenstand der Masse vorrangig befriedigt zu werden. Der Gegenstand gehört zur Masse; nur der Erlös steht vorrangig zu. Im Zweifel entscheidet, ob der Gegenstand zur Masse gehört.
Der Unterschied zur Aussonderung ist grundlegend: Dort gehört der Gegenstand gar nicht zur Masse, hier schon, und der Gläubiger erhält nur einen Vorrang am Erlös. Wer verwertet, hängt von der Art der Sicherheit ab. Bewegliche Sachen darf der Verwalter nur freihändig verwerten, wenn er sie in Besitz hat; andernfalls verwertet der Gläubiger selbst. Sicherungshalber abgetretene Forderungen zieht der Verwalter dagegen unabhängig vom Besitz ein. Verwertet der Verwalter, behält er Beiträge ein.
Der Gegenstand gehört zur Masse, abgesondert wird nur der Erlös.
Bewegliche Sachen darf der Verwalter nur verwerten, wenn er sie in Besitz hat, sonst verwertet der Gläubiger.
Sicherungshalber abgetretene Forderungen zieht der Verwalter unabhängig vom Besitz ein.
Der nicht gedeckte Rest der Forderung wird zur einfachen Insolvenzforderung.
Hat eine Bank Sicherheiten am Anlagevermögen, entscheidet die Einordnung über die Verwertung. Steht nur security interest, rechnet der Sicherungsnehmer mit dem vollen Erlös. Für eine Sicherheitenübersicht nachrangig; in der Verwertungsrechnung fehlen die Abzüge des Verwalters.
Weil Absonderungsrecht nach einem Herausgabeanspruch klingt, gibt eine Maschine es als right of separation oder segregation wieder und verwechselt es mit der Aussonderung. Der Unterschied entscheidet, ob der Gegenstand oder nur der Erlös beansprucht werden kann. In einer Sicherheitenbewertung entsteht so ein Anspruch auf die Sache selbst.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.