Architektenvertrag
architect and engineering contract für den seit 2018 eigens geregelten Vertrag über Planungs- und Überwachungsleistungen. Geschuldet sind die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele, nicht ein Leistungskatalog. Im Zweifel entscheidet, ob Planungsziele vereinbart sind oder erst gefunden werden müssen.
Seit 2018 ist der Architekten- und Ingenieurvertrag eigens geregelt. Sind die Planungsziele noch nicht vereinbart, schuldet der Planer zunächst eine Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung; diese Phase heißt Zielfindungsphase, und danach steht dem Besteller ein Sonderkündigungsrecht zu. Für die Vergütung gilt seit der Novelle von 2021 Honorarfreiheit: Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung nicht mehr verbindlich, sondern nur noch Orientierung. Bei Altverträgen zwischen Privaten kann die frühere Bindung fortwirken.
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung sind seit der Novelle von 2021 nicht mehr verbindlich, sondern Orientierungswerte.
Bei Altverträgen zwischen Privaten kann die frühere Mindestsatzbindung fortwirken, das Datum des Vertragsschlusses entscheidet.
Geschuldet sind die vereinbarten Ziele, nicht das Abarbeiten eines Leistungsbildes.
Die Zielfindungsphase ist target finding phase, für sie gilt ein eigenes Kündigungsrecht.
Rechnet ein Architekt nach der Honorarordnung ab und wird der Vertrag für eine ausländische Partei übersetzt, entscheidet das Datum über die Verbindlichkeit der Sätze. Fehlt der Hinweis, hält der Leser die Tabellen für zwingend. Für eine Leistungsbeschreibung nachrangig; in einer Honorarauseinandersetzung trägt der Stichtag alles.
Architektenvertrag gibt eine Maschine als architect contract oder architectural agreement wieder, was den Ingenieurvertrag ausblendet, den dieselbe Vorschrift mitregelt. Zusätzlich fehlt der Hinweis auf die veränderte Honorarlage. Wo Planungsziele genannt sind, trägt der Zusammenhang; in einer Honorarklausel entsteht ein überholtes Bild.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.