außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag
off-premises contract nach der Richtlinie für Verträge, die bei gleichzeitiger Anwesenheit außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden. Erfasst ist auch der Vertragsschluss im Geschäftsraum unmittelbar nach Ansprache außerhalb. Im Zweifel entscheidet, wo der Verbraucher angesprochen wurde.
Der Typ ist weiter gefasst als der frühere Haustürgeschäftsbegriff: Erfasst sind nicht nur Verträge an der Wohnungstür, sondern auch solche auf Messen, Kaffeefahrten oder auf der Straße, und ebenso Verträge, die zwar im Geschäftsraum unterschrieben werden, denen aber eine Ansprache außerhalb unmittelbar vorausging. Diese letzte Variante wird häufig übersehen. Doorstep selling ist umgangssprachlich und deckt nur einen Ausschnitt ab; die Richtlinie sagt off-premises contract.
Erfasst ist auch der Vertragsschluss im Geschäftsraum, wenn ihm eine Ansprache außerhalb unmittelbar vorausging.
Doorstep selling deckt nur einen Ausschnitt ab und ist keine Entsprechung.
Der Begriff ist weiter als der frühere Haustürgeschäftsbegriff und erfasst auch Messen und Straßenansprachen.
Fernabsatz und Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen sind verschiedene Typen mit eigenen Regeln.
Unterschreibt jemand an der Haustür oder nach einer Ansprache auf der Straße, gilt ein eigenes Regime. Steht doorstep selling, prüft der Berater nur die Wohnungstür und übersieht Messe und Straße. Für eine Vertriebsbeschreibung nachrangig; bei der Prüfung des Widerrufsrechts fehlt eine ganze Fallgruppe.
Wörtlich übersetzt entsteht aus der langen deutschen Bezeichnung eine Umschreibung wie contract concluded outside business premises, die verständlich ist, aber die Fassung der Richtlinie verfehlt. Greift eine Maschine zu doorstep selling, verengt sie den Typ auf die Wohnungstür. In einer Fallgruppenübersicht fehlt dann eine Variante.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.