Erfüllung
performance für das Bewirken der geschuldeten Leistung, discharge für das Erlöschen der Verbindlichkeit. Fulfilment ist zu unbestimmt. Im Zweifel entscheidet, ob das Leisten oder das Erlöschen der Schuld gemeint ist.
Erfüllung bedeutet nach Paragraph 362 BGB, dass das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird, und das Englische trennt hier zwei Blickwinkel. Performance betont das Bewirken, das Erbringen der Leistung, discharge betont die Folge, das Erlöschen der Verbindlichkeit. Wer Erfüllung mit dem allgemeinen fulfilment übersetzt, verliert genau diese juristische Schärfe, denn im Rechtsverkehr geht es nicht um ein vages Erfüllen, sondern um die Tilgung einer konkreten Schuld durch Leistung, für die performance oder discharge stehen.
Fulfilment ist zu allgemein, im Schuldrecht meint Erfüllung das Bewirken der Leistung, also performance, oder das Erlöschen, also discharge.
Erfüllung ist nicht Vertragserfüllung im Sinne von Vollzug, sondern das Tilgen der einzelnen Verbindlichkeit.
Discharge trägt zugleich andere Bedeutungen, etwa Entlastung oder Kündigung, deshalb of an obligation ergänzen.
Erfüllung und Erfüllungsanspruch trennen, der Anspruch ist die claim for performance, die Erfüllung deren Bewirken.
Prüft ein Text, ob eine Schuld durch Leistung getilgt ist, trägt das Wort die rechtsvernichtende Wirkung. Als bloßes fulfilment klingt es nach allgemeinem Erfüllen statt nach dem Erlöschen der Verbindlichkeit. Wo nur beiläufig steht, eine Pflicht sei erfüllt, ist das unkritisch; sobald das Erlöschen dokumentiert wird, gehört performance oder discharge hin.
Ein Übersetzungsprogramm gibt Erfüllung gern mit fulfilment wieder, einem Wort ohne juristische Kontur. Ob die Leistung bewirkt (performance) oder die Verbindlichkeit getilgt (discharge) ist, geht dabei verloren. Beiläufig reicht das; in einer Klausel über das Erlöschen von Ansprüchen fehlt die Präzision von performance oder discharge.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.