Europäisches Nachlasszeugnis
European Certificate of Succession für den unionsweit anerkannten Erbnachweis; ausgehändigt wird nicht die Urschrift, sondern eine beglaubigte Abschrift mit begrenzter Gültigkeit. Sie läuft nach sechs Monaten ab. Im Zweifel entscheidet, wann die Abschrift ausgestellt wurde.
Für Übersetzer ist die Gültigkeitsfrist der entscheidende Punkt. Die Urschrift verbleibt bei der Ausstellungsbehörde; ausgehändigt werden beglaubigte Abschriften, die höchstens sechs Monate gültig sind und danach ihre Wirkung verlieren. Wer eine Abschrift übersetzen lässt und die Übersetzung erst Monate später verwendet, legt ein Dokument vor, das im Zeitpunkt der Vorlage nicht mehr trägt. Eine Verlängerung ist zu beantragen, bevor die Frist abläuft.
Ausgehändigt wird eine beglaubigte Abschrift, die Urschrift verbleibt bei der Behörde.
Die Abschrift ist höchstens sechs Monate gültig und verliert danach ihre Wirkung.
Eine Verlängerung ist vor Fristablauf zu beantragen.
Das Zeugnis tritt neben den nationalen Erbnachweis und ersetzt ihn nicht zwingend.
Weist ein Erbe seine Stellung im Ausland nach, entscheidet das Datum der Abschrift über deren Wirkung. Steht nur certificate of inheritance, wird das Zeugnis mit dem nationalen Erbschein gleichgesetzt. Für eine Aktennotiz nachrangig; bei der Vorlage ist die Abschrift abgelaufen.
Das Europäische Nachlasszeugnis wird maschinell zu European certificate of inheritance oder European probate certificate; die Verordnung sagt European Certificate of Succession. Dass nur eine befristete Abschrift ausgehändigt wird, trägt keine Fassung. Wo die Gültigkeitsdauer genannt ist, klärt es sich; in einer Übersetzungsakte veraltet das Dokument unbemerkt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.