Fernabsatzvertrag
distance contract nach der Verbraucherrechterichtlinie für Verträge, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden. Erforderlich ist ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem. Im Zweifel entscheidet, ob der Unternehmer den Vertrieb auf Fernabsatz eingerichtet hat.
Nicht jeder telefonisch oder per E-Mail geschlossene Vertrag ist ein Fernabsatzvertrag: Erforderlich ist zusätzlich, dass der Unternehmer seinen Vertrieb dafür eingerichtet hat. Ein Handwerker, der ausnahmsweise eine Bestellung per Telefon annimmt, fällt deshalb nicht darunter. Die Sprachfassungen der Richtlinie sind gleichrangig, sodass distance contract die verbindliche englische Fassung ist. Abzugrenzen ist der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Vertrag, der eigene Regeln kennt.
Erforderlich ist ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem, nicht jeder Fernkontakt genügt.
Remote contract und online contract sind keine Begriffe der Richtlinie.
Der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Vertrag ist ein eigener Typ mit eigenen Regeln.
Auch Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen können Fernabsatzverträge sein.
Verkauft ein Händler über einen Onlineshop, greifen umfangreiche Informations- und Widerrufspflichten. Steht online contract, prüft der Berater nicht, ob ein organisiertes Vertriebssystem vorliegt. Für eine Geschäftsbeschreibung nachrangig; bei der Frage nach dem Widerrufsrecht entscheidet die Einordnung.
Fernabsatzvertrag trifft eine Maschine mit remote contract oder online contract, beides ohne Halt in der Richtlinie. Dass ein organisiertes Vertriebssystem hinzukommen muss, trägt keine der Fassungen. Wo das Vertriebssystem erwähnt ist, klärt es sich; in einer Vertragsübersicht wird jeder Fernkontakt zum Fernabsatz.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.