Frachtvertrag
contract of carriage nach der authentischen englischen Fassung des CMR-Übereinkommens. Geschuldet ist die Beförderung zum Bestimmungsort und die Ablieferung an den Empfänger. Im Zweifel entscheidet, ob die Beförderung selbst oder nur ihre Organisation geschuldet ist.
Der Frachtvertrag verpflichtet zur Beförderung selbst, nicht bloß zu ihrer Organisation; darin liegt der Unterschied zum Speditionsvertrag. Die englische Fassung des CMR-Übereinkommens ist authentisch und damit für Übersetzer bindend: Sie sagt contract of carriage, nennt die Parteien sender und carrier und den Empfänger consignee. Shipping contract und transport agreement sind unspezifisch und treffen weder das Übereinkommen noch das Handelsgesetzbuch. Bei grenzüberschreitender Straßenbeförderung gilt das Übereinkommen zwingend.
Der Frachtvertrag schuldet die Beförderung, der Speditionsvertrag nur deren Organisation.
Shipping contract und transport agreement sind unspezifisch und keine Begriffe des Übereinkommens.
Die Parteien heißen sender und carrier, der Empfänger consignee, nicht receiver.
Bei grenzüberschreitender Straßenbeförderung gilt das Übereinkommen zwingend und geht abweichenden Vereinbarungen vor.
Beauftragt ein Versender eine Beförderung ins Ausland, entscheidet der Vertragstyp über die Haftung. Steht transport agreement, lässt sich nicht erkennen, ob die Beförderung oder nur deren Organisation geschuldet ist. Für eine Anfrage nachrangig; im Schadensfall trägt der Typ die Anspruchsgrundlage.
Frachtvertrag trifft eine Maschine mit freight contract oder transport agreement, beides ohne Halt im Übereinkommen. Damit verschwindet die Grenze zum Speditionsvertrag, an der die Haftung hängt. Wo die Parteien benannt sind, klärt es sich; in einer Vertragsüberschrift bleibt der Typ offen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.