Gemeinschaftseigentum
jointly owned property nach der amtlichen Fassung; in der Praxis ist common property gebräuchlicher. Dazu gehört alles, was weder Sondereigentum noch Eigentum eines Dritten ist, einschließlich des Grundstücks. Im Zweifel entscheidet, ob ein Bauteil dem Sondereigentum zugewiesen ist.
Das Gesetz arbeitet mit einer Negativdefinition: Gemeinschaftseigentum ist alles, was nicht Sondereigentum oder Drittvermögen ist, also Dach, Fassade, tragende Wände, Treppenhaus, Leitungen und das Grundstück selbst. Hier weichen amtliche Fassung und Praxis auseinander: Die Übersetzung des Gesetzes sagt jointly owned property, englischsprachiges Material zum deutschen Wohnungseigentum fast durchweg common property. Beide sind verständlich; wer das Gesetz zitiert, sollte die amtliche Fassung verwenden.
Die amtliche Fassung sagt jointly owned property, die Praxis common property, beide sind im Umlauf.
Das Gesetz definiert negativ, gemeinschaftlich ist alles, was nicht Sondereigentum oder Drittvermögen ist.
Das Grundstück selbst gehört stets zum gemeinschaftlichen Eigentum, nie zum Sondereigentum.
Common areas beschreibt nur die begehbaren Flächen und ist enger als der Rechtsbegriff.
Fällt eine Sanierung an der Fassade an, trägt die Gemeinschaft die Kosten nach Miteigentumsanteilen. Steht common areas, denkt der Leser an Flure und Treppenhaus und übersieht Dach, Leitungen und Grundstück. Für eine Ankündigung nachrangig; in einer Kostenumlage fehlt der halbe Gegenstand.
Gemeinschaftseigentum gibt eine Maschine als common property oder common areas wieder; das erste ist gängige Praxis, das zweite deutlich zu eng. Die amtliche Fassung jointly owned property trifft sie fast nie. Wo einzelne Bauteile aufgezählt sind, klärt es sich; in einer Gesetzeszitierung weicht die Fassung ab.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.