Konkurrentenklage
action by an unsuccessful applicant für den Rechtsbehelf gegen eine Auswahlentscheidung; er muss vor der Ernennung des Mitbewerbers erhoben werden. Nach der Ernennung ist die Stelle regelmäßig verbraucht. Im Zweifel entscheidet, ob die Ernennung bereits erfolgt ist.
Der zeitliche Ablauf entscheidet über alles. Weil die Auswahl an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu messen ist, kann der unterlegene Bewerber die Entscheidung angreifen; sobald der Mitbewerber jedoch ernannt ist, bleibt die Ernennung regelmäßig bestehen, und der Anspruch geht ins Leere. Deshalb ist der Weg über den einstweiligen Rechtsschutz vor der Ernennung der praktisch einzig wirksame, und der Dienstherr muss die unterlegenen Bewerber vorab unterrichten.
Der Rechtsbehelf muss vor der Ernennung des Mitbewerbers greifen, danach ist die Stelle regelmäßig verbraucht.
Praktisch wirksam ist allein der einstweilige Rechtsschutz.
Der Dienstherr muss die unterlegenen Bewerber vor der Ernennung unterrichten.
Maßstab sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, nicht Dienstalter oder Wartezeit.
Geht eine Bewerberin gegen eine Auswahlentscheidung vor, zählt jeder Tag vor der Ernennung. Steht nur appeal, wirkt der Rechtsbehelf wie ein Verfahren ohne Eilbedürfnis. Für eine Mitteilung nachrangig; nach der Ernennung ist der Anspruch praktisch wertlos.
Wörtlich übersetzt wird Konkurrentenklage zu competitor action oder rival claim; beide klingen nach Wettbewerbsrecht und verfehlen den dienstrechtlichen Zusammenhang. Dass der Rechtsbehelf vor der Ernennung greifen muss, trägt keine Fassung. Wo der einstweilige Rechtsschutz genannt ist, klärt es sich; in einer Fristenplanung wird die entscheidende Eilbedürftigkeit übersehen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.