Anfechtungsklage
rescissory action nach der amtlichen Fassung der Verwaltungsgerichtsordnung, beschreibend auch action for annulment. Sie zielt auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Im Zweifel entscheidet, ob die Aufhebung einer Behördenentscheidung begehrt wird oder etwas anderes.
Die Anfechtungsklage ist die Klage auf Aufhebung eines Verwaltungsakts; ihr Gegenstück, die Verpflichtungsklage, zielt auf den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts. Die amtliche englische Fassung sagt rescissory action, im allgemeinen Englisch ist das allerdings selten, weshalb action for annulment oft verständlicher ist. Wichtig ist die Abgrenzung nach innen: Die Anfechtung des Bürgerlichen Gesetzbuchs beseitigt eine Willenserklärung und heißt avoidance. Beide deutschen Wörter teilen den Stamm, meinen aber völlig verschiedene Vorgänge.
Die Anfechtungsklage des Verwaltungsrechts ist nicht die Anfechtung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, diese beseitigt eine Willenserklärung und heißt avoidance.
Rescissory action ist die amtliche Fassung, im allgemeinen Englisch aber wenig geläufig, ein erläuternder Zusatz hilft.
Die Anfechtungsklage richtet sich auf Aufhebung, die Verpflichtungsklage auf Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts.
Vor der Anfechtungsklage steht regelmäßig das Vorverfahren mit dem Widerspruch, Klage und Widerspruch nicht gleichsetzen.
Bleibt ein Widerspruch erfolglos, führt der Weg vor das Verwaltungsgericht, und die Klageart bestimmt, was beantragt wird. Steht in der Übersetzung eine Fassung, die nach Schadensersatz klingt, verschiebt sich das Klageziel. Für eine Verfahrensübersicht ist die Wortwahl nachrangig; im Klageantrag selbst entscheidet sie über den Streitgegenstand.
Anfechtungsklage bringt eine Maschine gern als contestation oder challenge, weil der Stamm nach Anfechten klingt, oder sie greift zur zivilrechtlichen avoidance. Dass eine Klage auf Aufhebung eines Verwaltungsakts gemeint ist, geht verloren. Im erzählenden Text trägt es noch; im Klageantrag steht dann eine andere Klageart.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.