Leistungsschutzrecht
related right nach der amtlichen Fassung für die Rechte derjenigen, die kein Werk schaffen, aber eine schutzwürdige Leistung erbringen; international auch neighbouring right. Es steht neben dem Urheberrecht und nicht an dessen Stelle. Im Zweifel entscheidet, ob eine eigene Schöpfung oder eine Leistung vorliegt.
Die Leistungsschutzrechte schließen eine Lücke: Wer eine Aufnahme herstellt oder ein Werk aufführt, schafft kein eigenes Werk, erbringt aber eine Leistung, die Schutz verdient. Sie bestehen neben dem Urheberrecht am zugrunde liegenden Werk, sodass mehrere Rechte an einem Gegenstand zusammentreffen. Praktisch bedeutsam ist das Recht der Presseverleger gegenüber Suchmaschinen und Nachrichtenaggregatoren, das allerdings einzelne Wörter und kurze Auszüge ausnimmt.
Das Leistungsschutzrecht besteht neben dem Urheberrecht, nicht an dessen Stelle.
An einem einzigen Gegenstand können mehrere Rechte gleichzeitig bestehen.
Beim Presseverlegerrecht sind einzelne Wörter und kurze Auszüge ausgenommen.
Ancillary copyright ist eine verbreitete Umschreibung, die amtliche Fassung lautet related right.
Übernimmt ein Aggregator Pressetexte, ist neben dem Urheberrecht ein zweites Recht betroffen. Steht nur copyright, prüft der Berater nur die Rechte der Autoren. Für eine Produktbeschreibung nachrangig; bei der Lizenzierung fehlt ein ganzer Rechtsinhaber.
Wörtlich übersetzt wird Leistungsschutzrecht zu performance protection right, was im Englischen nichts bezeichnet; gebräuchlich sind related right und neighbouring right. Gibt eine Maschine es schlicht als copyright wieder, verschwindet ein eigenständiger Rechtsinhaber. Wo die Leistung genannt ist, klärt es sich; in einer Lizenzkette fehlt eine Partei.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.