maßgebliche Sprachfassung
authoritative language version für die Fassung, die bei Abweichungen zwischen mehreren Sprachversionen entscheidet; ohne Klausel ist die Frage offen. Bei europäischen Rechtsakten bestehen dagegen equally authentic versions, also gleichrangige Fassungen. Im Zweifel entscheidet, ob eine Vorrangklausel vereinbart wurde.
Bei Verträgen empfiehlt sich eine ausdrückliche Klausel, weil sonst durch Auslegung zu ermitteln ist, was gewollt war; das kann bei technischen Abweichungen aufwendig werden. Bei Rechtsakten der Union liegt der Fall anders: Dort sind alle Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich, und Abweichungen werden durch Auslegung nach Zweck und Systematik aufgelöst, nicht durch Vorrang einer Fassung. Für Übersetzer folgt daraus, dass die englische Fassung eines Rechtsakts kein Original ist, sondern gleichrangiger Normtext.
Ohne Vorrangklausel ist bei Abweichungen durch Auslegung zu ermitteln, was gewollt war.
Bei Rechtsakten der Union sind alle Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich.
Die englische Fassung eines Rechtsakts ist kein Original, sondern gleichrangiger Normtext.
Original version legt eine Ausgangsfassung nahe, die es dort nicht gibt.
Weichen zwei Sprachfassungen eines Vertrags voneinander ab, entscheidet die vereinbarte Klausel. Steht original version, wird eine Ausgangsfassung unterstellt. Für eine Übersetzungsakte nachrangig; im Streit über den Inhalt fehlt die Grundlage.
Maßgebliche Sprachfassung wird maschinell zu authoritative version oder original version; das zweite unterstellt eine Ausgangsfassung, die es bei Rechtsakten gerade nicht gibt. Dass dort alle Fassungen gleichrangig sind, trägt keine Fassung. Wo die Gleichrangigkeit genannt ist, klärt es sich; in einer Auslegung wird eine Fassung bevorzugt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.