Gerichtssprache
language of the court für die Sprache, in der vor Gericht verhandelt und geschrieben wird; sie ist deutsch, und fremdsprachige Anträge sind grundsätzlich unwirksam. Im Strafverfahren bestehen erhebliche Einschränkungen. Im Zweifel entscheidet, ob es sich um ein Straf- oder ein Zivilverfahren handelt.
Der Grundsatz ist streng: Die Gerichtssprache gehört zu den Verfahrensvoraussetzungen, weshalb ein Schriftsatz in fremder Sprache grundsätzlich unwirksam ist und nicht schon dadurch wirksam wird, dass das Gericht ihn versteht. Für das Strafverfahren hat der Gerichtshof der Europäischen Union das erheblich eingeschränkt: Wesentliche Dokumente sind von Amts wegen zu übersetzen. Für Sorben besteht ein ausdrücklich gewährleistetes Recht, in ihren Heimatkreisen vor Gericht sorbisch zu sprechen.
Ein Schriftsatz in fremder Sprache ist grundsätzlich unwirksam, auch wenn das Gericht ihn versteht.
Im Strafverfahren sind wesentliche Dokumente von Amts wegen zu übersetzen.
Für Sorben besteht in ihren Heimatkreisen ein gewährleistetes Recht auf die eigene Sprache.
Court language ist zu schwach, es handelt sich um eine Verfahrensvoraussetzung.
Reicht eine Partei einen Schriftsatz in fremder Sprache ein, wahrt dieser regelmäßig keine Frist. Steht nur court language, wirkt die Regel wie eine Verfahrensgepflogenheit. Für eine Korrespondenz nachrangig; bei einer Fristsache geht der Schriftsatz ins Leere.
Gerichtssprache trifft eine Maschine mit court language oder official court language; beides beschreibt eine Gepflogenheit statt einer Verfahrensvoraussetzung. Dass ein fremdsprachiger Schriftsatz unwirksam sein kann, trägt keine Fassung. Wo die Verfahrensvoraussetzung genannt ist, klärt es sich; in einer Fristsache geht ein Schriftsatz verloren.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.