Sprachrisiko
language risk für die Frage, wer die Folgen mangelnden Sprachverständnisses trägt; wer in fremder Sprache unterschreibt, trägt sie grundsätzlich selbst. Eine Anfechtung wegen Irrtums scheidet regelmäßig aus. Im Zweifel entscheidet, in welcher Sprache verhandelt wurde.
Der Grundsatz ist hart: Wer ein Schriftstück unterzeichnet, dessen Sprache er nicht beherrscht, kann sich später nicht darauf berufen, er habe es nicht verstanden; ein Irrtum über den Inhalt berechtigt regelmäßig nicht zur Anfechtung, weil ihm das eigene Nichtverstehen bewusst war. Grenzen bestehen dort, wo Vertragsbedingungen einbezogen werden sollen: Dafür ist eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme erforderlich, und maßgeblich ist regelmäßig die Sprache, in der verhandelt wurde.
Wer in fremder Sprache unterschreibt, trägt das Risiko grundsätzlich selbst.
Eine Anfechtung wegen Irrtums scheidet regelmäßig aus, weil das Nichtverstehen bewusst war.
Für die Einbeziehung von Vertragsbedingungen ist eine zumutbare Kenntnisnahme erforderlich.
Maßgeblich ist dafür regelmäßig die Sprache, in der verhandelt wurde.
Unterschreibt jemand einen Vertrag in einer fremden Sprache, hilft ihm späteres Nichtverstehen nicht. Steht language barrier, wirkt die Frage tatsächlich statt rechtlich. Für eine Verhandlungsnotiz nachrangig; im Streit über die Einbeziehung entscheidet die Verhandlungssprache.
Eine automatische Übersetzung gibt Sprachrisiko als language risk oder language barrier wieder; das zweite beschreibt eine tatsächliche Hürde statt einer Risikozuordnung. Dass es um die Frage geht, wer die Nachteile trägt, verschwindet damit. Wo die Verhandlungssprache genannt ist, klärt es sich; in einer Vertragsprüfung wird die Zuordnung übersehen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.