Amtssprache
official language für die Sprache im Verwaltungsverfahren; sie ist deutsch, doch eine fremdsprachige Eingabe ist nicht ohne Weiteres unwirksam. Eine bestätigte Übersetzung darf die Behörde nur in begründeten Fällen verlangen. Im Zweifel entscheidet, wem die Frist zugutekommen soll.
Anders als im Gerichtsverfahren führt eine fremdsprachige Eingabe nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit. Die Behörde soll unverzüglich eine Übersetzung verlangen; eine bestätigte darf sie nur in begründeten Fällen fordern, sonst genügt eine einfache. Wird nicht unverzüglich vorgelegt, kann sie auf Kosten des Beteiligten selbst übersetzen lassen. Bei Fristen besteht eine Asymmetrie: Zugunsten des Beteiligten wirkt der ursprüngliche Eingang fort, wenn fristgerecht übersetzt wird, während Fristen für das Tätigwerden der Behörde erst mit Eingang der Übersetzung beginnen.
Eine bestätigte Übersetzung darf die Behörde nur in begründeten Fällen verlangen, sonst genügt eine einfache.
Wird nicht unverzüglich vorgelegt, kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst übersetzen lassen.
Zugunsten des Beteiligten wirkt der ursprüngliche Eingang fort, wenn fristgerecht übersetzt wird.
Fristen, in denen die Behörde tätig werden muss, beginnen erst mit Eingang der Übersetzung.
Stellt jemand einen Antrag bei einer Behörde in fremder Sprache, hängt die Frist davon ab, wem sie zugutekommt. Steht administrative language, bleibt die Rechtsfolge offen. Für eine Beratung nachrangig; bei einer Antragsfrist entscheidet die rechtzeitige Übersetzung.
Für die Amtssprache liefert eine Maschine official language oder administrative language; die zweite Fassung ist unspezifisch. Der eigentliche Fehler entsteht bei der Rechtsfolge, weil die Fassung nicht erkennen lässt, dass Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unterschiedlich reagieren. Wo die Fristwahrung genannt ist, klärt es sich; in einer Beratung wird eine Frist zu früh aufgegeben.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.