mehrsprachiges Formular
multilingual standard form für die Übersetzungshilfe nach der europäischen Verordnung; ist sie beigefügt, darf eine Übersetzung regelmäßig nicht verlangt werden. Die empfangende Behörde entscheidet über die Genügsamkeit. Im Zweifel entscheidet, ob die Urkundenart erfasst ist.
Die Verordnung erleichtert den Urkundenverkehr in zwei Richtungen: Für die erfassten Urkunden entfällt die Apostille, und eine Übersetzung darf regelmäßig nicht verlangt werden, wenn ein Formular beigefügt ist. Erfasst sind vor allem Personenstandsurkunden, Ehefähigkeitszeugnisse, Meldebescheinigungen und Führungszeugnisse. Die Erleichterung ist allerdings nicht absolut: Die empfangende Behörde entscheidet, ob die Angaben für ihre Zwecke ausreichen, und kann ausnahmsweise doch eine Übersetzung verlangen.
Ist ein Formular beigefügt, darf eine Übersetzung regelmäßig nicht verlangt werden.
Die empfangende Behörde kann ausnahmsweise gleichwohl eine Übersetzung verlangen.
Erfasst ist nur ein abschließend bestimmter Kreis von Urkunden.
Das Formular ersetzt nicht die Urkunde, sondern wird ihr beigefügt.
Reicht jemand eine Geburtsurkunde in einem anderen Mitgliedstaat ein, kann das Formular die Übersetzung ersparen. Steht nur standard form, bleibt die Übersetzungsfunktion unsichtbar. Für eine Checkliste nachrangig; bei einer Rückfrage der Behörde wird doch übersetzt.
Das mehrsprachige Formular gibt eine Maschine als multilingual form oder international form wieder; die Verordnung sagt multilingual standard form. Dass es die Übersetzung ersetzt, aber nicht die Urkunde, trägt keine Fassung. Wo die Übersetzungshilfe genannt ist, klärt es sich; in einer Checkliste wird das Formular für die Urkunde gehalten.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.