Formwechsel
change of legal form für den Wechsel der Rechtsform unter Wahrung der Identität des Rechtsträgers; die Praxis sagt daneben conversion. Ein Vermögensübergang findet gerade nicht statt. Im Zweifel entscheidet, ob nur ein Rechtsträger beteiligt ist.
Der Formwechsel ist die einzige Umwandlungsart, an der nur ein Rechtsträger beteiligt ist. Er wechselt sein Rechtskleid, bleibt aber derselbe: kein Vermögensübergang, keine Gesamtrechtsnachfolge, keine Übertragungsakte. Deshalb sind auch keine gesonderten Übertragungsbilanzen aufzustellen, und Verträge laufen unverändert weiter. Wirksam wird der Wechsel mit der Eintragung. Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts kann auch eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts formwechselnder Rechtsträger sein.
Ein Vermögensübergang findet nicht statt, der Rechtsträger bleibt derselbe.
Beteiligt ist nur ein Rechtsträger, anders als bei Verschmelzung und Spaltung.
Bestehende Verträge laufen unverändert weiter, sie sind nicht zu übertragen.
Conversion trifft den Formwechsel, sollte aber nicht zugleich für den Oberbegriff Umwandlung stehen.
Wechselt eine GmbH in die Rechtsform der Aktiengesellschaft, ändert sich am Vermögen nichts. Steht transfer oder merger, unterstellt ein ausländischer Berater eine Übertragung mit Zustimmungserfordernissen. Für eine Mitteilung nachrangig; bei der Vertragsprüfung entsteht Aufwand, den es nicht gibt.
Weil Formwechsel nach einem Übergang klingt, gibt eine Maschine ihn als transformation oder transfer of legal form wieder. Damit entsteht die Vorstellung eines Vermögensübergangs, den es beim Formwechsel gerade nicht gibt. Wo die Identität des Rechtsträgers genannt ist, klärt es sich; in einer Vertragsprüfung werden Zustimmungen eingeholt, die niemand braucht.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.