Testamentsvollstreckung
administration by an executor für die Verwaltung des Nachlasses durch einen vom Erblasser Bestimmten; der Nachlass geht anders als im Common Law nicht auf ihn über. Eigentümer werden die Erben unmittelbar. Im Zweifel entscheidet, wem der Nachlass zusteht und wer ihn verwaltet.
Der Unterschied zum Common Law ist grundlegend und wird regelmäßig übersehen. Dort geht der Nachlass zunächst auf den executor über, der ihn abwickelt und erst danach an die Berechtigten auskehrt. Im deutschen Recht fällt der Nachlass unmittelbar den Erben an; der Testamentsvollstrecker verwaltet fremdes Vermögen und ist in seinen Befugnissen durch die Anordnungen des Erblassers begrenzt. Die Erben sind Eigentümer, dürfen über die verwalteten Gegenstände aber nicht verfügen.
Der Nachlass geht nicht auf den Vollstrecker über, sondern unmittelbar auf die Erben.
Die Erben sind Eigentümer, dürfen über die verwalteten Gegenstände aber nicht verfügen.
Der Vollstrecker verwaltet fremdes Vermögen im Rahmen der Anordnungen des Erblassers.
Executor beschreibt im Common Law eine Stellung mit Vermögensübergang und trifft nicht ohne Weiteres.
Setzt ein Erblasser einen Vollstrecker ein, bleibt der Nachlass gleichwohl bei den Erben. Steht executor, unterstellt ein englischsprachiger Berater einen Vermögensübergang. Für eine Testamentsübersetzung nachrangig; bei der Abwicklung wird die Eigentumslage verkannt.
Testamentsvollstreckung zerlegt eine Maschine zu execution of the will oder probate; das erste klingt nach Vollstreckung, das zweite bezeichnet ein Gerichtsverfahren. Schwerer wiegt, dass executor im Common Law einen Vermögensübergang voraussetzt, den das deutsche Recht nicht kennt. In einer Abwicklung wird die Eigentumslage verkannt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.