Verwertungsrecht
exploitation right nach der amtlichen englischen Fassung für die ausschließlichen Rechte zur Nutzung des Werkes. Übertragen wird nicht das Urheberrecht selbst, sondern nur ein Nutzungsrecht. Im Zweifel entscheidet, ob eine Übertragung oder eine Rechtseinräumung gemeint ist.
Hier liegt der grundlegende Unterschied zur angloamerikanischen Tradition: Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar, und ausgenommen sind nur die Übertragung in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen sowie die Übertragung an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung. Zulässig sind dagegen drei Gestaltungen, nämlich die Einräumung von Nutzungsrechten, schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte in den gesetzlichen Grenzen. Verträge über eine Übertragung des Urheberrechts gehen deshalb ins Leere und sind allenfalls umzudeuten.
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, ausgenommen sind nur Verfügung von Todes wegen und Erbauseinandersetzung unter Miterben.
Zulässig sind daneben schuldrechtliche Einwilligungen und Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte in den gesetzlichen Grenzen.
Work for hire hat im deutschen Recht keine Entsprechung, Urheber ist stets der schaffende Mensch.
Assignment of copyright beschreibt eine Konstruktion, die hier nicht möglich ist.
Räumt ein Urheber Rechte an einen Verlag ein, ist die Wortwahl im Vertrag entscheidend. Steht assignment of copyright, vereinbaren die Parteien etwas, das das Gesetz nicht zulässt. Für ein Angebot nachrangig; im Vertragstext steht eine unwirksame Klausel.
Verwertungsrecht gibt eine Maschine als exploitation right oder economic right wieder; beides ist gebräuchlich. Der Fehler entsteht in der Nachbarschaft, wo aus der Einräumung von Nutzungsrechten eine assignment of copyright wird, die das deutsche Recht nicht kennt. Wo die Unübertragbarkeit erwähnt ist, klärt es sich; in einem Vertragskopf entsteht eine unwirksame Übertragung.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.