Vor- und Nacherbschaft
prior and subsequent succession für die gestufte Erbfolge, bei der der Nachlass nach einem Ereignis auf einen weiteren Erben übergeht; beide sind Erben desselben Erblassers, nicht Erbe und Erbeserbe. Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsmacht beschränkt. Im Zweifel entscheidet, ob eine Befreiung angeordnet wurde.
Das Institut hat im Common Law keine unmittelbare Entsprechung; ähnliche Wirkungen werden dort über Treuhandkonstruktionen erreicht. Wesentlich ist, dass beide vom selben Erblasser erben und der Nachlass ein Sondervermögen bleibt: Der Vorerbe kann über Grundstücke und wesentliche Gegenstände nicht frei verfügen, damit die Substanz für den Nacherben erhalten bleibt. Der Erblasser kann den Vorerben allerdings weitgehend von diesen Beschränkungen befreien, was die Stellung erheblich verändert.
Beide erben vom selben Erblasser, der Nacherbe beerbt nicht den Vorerben.
Der Nachlass bleibt Sondervermögen und ist vom Eigenvermögen des Vorerben getrennt.
Der Vorerbe kann über wesentliche Gegenstände nicht frei verfügen.
Der Erblasser kann den Vorerben weitgehend befreien, was die Stellung erheblich ändert.
Ordnet ein Erblasser eine gestufte Nachfolge an, entsteht ein Sondervermögen mit Beschränkungen. Steht life interest, wird eine Konstruktion des Common Law unterstellt. Für eine Testamentsübersetzung nachrangig; bei einer Verfügung über ein Grundstück fehlt die Zustimmung.
Vor- und Nacherbschaft wird maschinell zu preliminary and subsequent inheritance oder zu life interest and remainder; das zweite überträgt eine Common-Law-Konstruktion mit anderer Rechtsfolge. Dass beide vom selben Erblasser erben und ein Sondervermögen entsteht, trägt keine Fassung. Wo der Nacherbfall genannt ist, klärt es sich; in einer Grundstücksverfügung fehlt eine Zustimmung.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.