Vorerbe und Nacherbe
preliminary heir für den Vorerben, der zunächst erbt, subsequent heir für den Nacherben, der ihm nachfolgt. Ein Common-Law-Äquivalent fehlt, dort löst man das über einen trust. Im Zweifel entscheidet, ob die gestufte deutsche Erbfolge oder eine Treuhandlösung gemeint ist.
Bei der Vor- und Nacherbschaft nach den Paragraphen 2100 folgende BGB setzt der Erblasser einen Erben so ein, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zuvor ein anderer Erbe war. Der Vorerbe erhält den Nachlass zunächst, ist aber gebunden, der Nacherbe folgt beim Nacherbfall nach. Im Englischen sind preliminary heir und subsequent heir die in der Beratungspraxis geläufigen Fassungen, teils auch provisional heir. Ein echtes Common-Law-Gegenstück fehlt, dort erreicht man den Zweck über einen testamentarischen trust, den das deutsche Sachenrecht für inländische Gegenstände jedoch nicht zulässt. Deshalb ist die deutsche Konstruktion kein trust und sollte nicht so übersetzt werden.
Vorerbe und Nacherbe sind kein trust und keine beneficiaries, auch wenn der Zweck ähnlich ist, die Konstruktion ist eine gestufte Erbeinsetzung.
Preliminary heir ist nicht temporary heir, der Vorerbe ist vollwertiger Erbe, nur in der Verfügung gebunden.
Subsequent heir ist nicht successor im allgemeinen Sinn, gemeint ist der Nacherbe beim Nacherbfall.
Nacherbfall ist onset of subsequent succession, nicht second inheritance.
Will ein Erblasser sein Vermögen zunächst dem Ehegatten geben, es aber später den eigenen Kindern sichern, greift die Vor- und Nacherbschaft. Fällt das Wort trust, unterstellt der Leser eine Treuhand, die es hier nicht gibt. Sobald die Bindung des Vorerben geregelt wird, tragen nur preliminary und subsequent heir.
Eine automatische Übersetzung überträgt Vorerbe und Nacherbe oft wörtlich als previous und next heir oder greift zum vertrauten trust. Beides verfehlt die gestufte Erbeinsetzung: Der Vorerbe ist voller Erbe unter Bindung, und ein trust ist es gerade nicht. In einer letztwilligen Verfügung verschiebt trust die Konstruktion in ein fremdes Institut.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.