Wegfall der Bereicherung
change of position, wenn der Bereicherte nicht mehr bereichert ist und deshalb weniger oder nichts herausgeben muss. Cessation of enrichment ist die wörtlichere Näherung. Im Zweifel entscheidet, ob der erlangte Vorteil ersatzlos weggefallen ist.
Der Wegfall der Bereicherung ist der Einwand des Bereicherungsschuldners, dass er nicht mehr bereichert ist, weil der erlangte Vorteil ersatzlos weggefallen ist, geregelt in Paragraph 818 Absatz 3 BGB. Im Common Law entspricht dem funktional der Einwand change of position, wörtlicher sind cessation of enrichment oder disenrichment. Der Einwand greift nicht mehr, wenn der Schuldner verschärft haftet, etwa nach Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund. Wer den Wegfall nur wörtlich übersetzt, trifft zwar den Wortsinn, verfehlt aber den etablierten Einwand change of position.
Der funktionale Common-Law-Begriff ist change of position, wörtlich cessation of enrichment, beide je nach Leserkreis wählen.
Der Einwand mindert die Herausgabepflicht, er ist keine Einrede gegen den Anspruch selbst.
Bei verschärfter Haftung, nach Kenntnis oder Rechtshängigkeit, greift der Wegfall der Bereicherung nicht mehr.
Wegfall meint hier den ersatzlosen Verlust des Vorteils, nicht bloß dessen Wertminderung.
Beruft sich ein Bereicherter darauf, das Erlangte sei längst ersatzlos verbraucht, trägt die Wortwahl den Wegfall der Bereicherung. Steht nur loss, fehlt der Bezug zum etablierten Einwand. Grob mag cessation of enrichment reichen; sobald der Common-Law-Einwand gemeint ist, gehört change of position hin.
Für den Wegfall der Bereicherung wählt eine maschinelle Übersetzung cessation oder elimination of enrichment, was den Wortsinn trifft. Der etablierte Common-Law-Einwand change of position, unter dem derselbe Gedanke firmiert, bleibt dabei ungenutzt. Für eine grobe Wiedergabe genügt das; in einem Bereicherungstext ist change of position der treffende Einwand.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.