Haft
Girtîbûn nur, wenn die tatsächliche Freiheitsentziehung gemeint ist. Für den Haftbefehl bleibt fermana girtinê, für die Festnahme destgîrkirin.
Deutsch trennt Haft, Festnahme und Haftbefehl deutlich. Kurmanji braucht diese Trennung im Satz: destgîrkirin ist der Zugriff, fermana girtinê der Befehl, girtîbûn der Zustand. Wer alles mit girtin wiedergibt, macht aus einer rechtlichen Lage eine bloße Handlung.
Haft nicht mit Haftbefehl gleichsetzen.
Girtîgeh bezeichnet eher den Ort, nicht die Haft als Rechtszustand.
Bei Untersuchungshaft braucht der Begriff einen Zusatz, sonst bleibt offen, ob schon eine Strafe vollstreckt wird.
Eine Strafakte, ein Haftprüfungstermin, ein Schreiben an Angehörige: hier muss klar sein, ob die Person in staatlichem Gewahrsam ist. Girtîbûn beschreibt den Zustand; Festnahme und Haftbefehl sind andere Stufen.
Wörtlich wird „Haft“ schnell zu girtin. Dann klingt der Satz nach Festnahme oder Festhalten, obwohl der Zustand des staatlichen Gewahrsams gemeint ist.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.