Beistandspflicht

obligation to provide assistance
Substantiv · Juristisch

obligation to provide assistance für die Pflicht des Veranstalters, dem Reisenden in Schwierigkeiten zu helfen; sie besteht unabhängig davon, ob er den Anlass zu vertreten hat. Aufwendungsersatz darf er nur verlangen, wenn den Reisenden ein Verschulden trifft. Im Zweifel entscheidet, ob der Reisende die Lage schuldhaft herbeigeführt hat.

Wann welche Übersetzung
obligation to provide assistance – die Pflicht des Reiseveranstalters, einem in Schwierigkeiten geratenen Reisenden unverzüglich angemessene Hilfe zu leisten, insbesondere durch Information und Vermittlung.
Mehr dazu
Warum

Die Pflicht ist verschuldensunabhängig und greift auch dann, wenn der Anlass in der Sphäre des Reisenden liegt, etwa bei Erkrankung oder Verlust von Papieren. Geschuldet sind Informationen zu Gesundheitsdiensten und Behörden, Unterstützung bei der Kommunikation und bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten. Hat der Reisende die Lage schuldhaft selbst herbeigeführt, kann der Veranstalter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind; ohne Verschulden trägt er sie selbst.

Typische Fehler

Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Veranstalter den Anlass zu vertreten hat.

Ersatz kann nur verlangt werden, wenn der Reisende die Lage schuldhaft selbst herbeigeführt hat.

Geschuldet ist Ersatz tatsächlich entstandener und angemessener Aufwendungen, kein Entgelt.

Duty of care ist ein deliktsrechtlicher Begriff und trifft die Beistandspflicht nicht.

Beispiele
Beistand leisten to provide assistance
Reisender in Schwierigkeiten traveller in difficulty
Ersatz der Aufwendungen reimbursement of expenses
schuldhaft herbeigeführt caused through the traveller's own fault
alternative Reisemöglichkeit alternative travel arrangement
Worauf es ankommt

Erkrankt ein Reisender unverschuldet am Zielort, muss der Veranstalter helfen und trägt die Aufwendungen selbst. Steht duty of care, wird die Pflicht mit der deliktischen Verkehrssicherung verwechselt. Für eine Serviceleitlinie nachrangig; bei einer Abrechnung werden Kosten weitergegeben, die niemand schuldet.

Was die Maschine übersieht

Eine automatische Übersetzung gibt Beistandspflicht als duty of assistance oder duty of care wieder; die zweite Fassung stammt aus dem Deliktsrecht und meint die Verkehrssicherung. Dass die Pflicht verschuldensunabhängig greift und entgeltpflichtig sein kann, trägt keine Fassung. In einer Serviceleitlinie wird daraus eine Pflicht zur Kulanz.

Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.