Betriebsgefahr
operating risk of a motor vehicle als beschreibende Wiedergabe; eine eingeführte englische Entsprechung besteht nicht. Sie wirkt verschuldensunabhängig und auch dann, wenn niemand einen Fehler gemacht hat. Im Zweifel entscheidet, ob sich die vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht hat.
Der Begriff trägt die deutsche Gefährdungshaftung im Straßenverkehr und hat im englischen Recht kein Gegenstück, weil dort auf Verschulden abgestellt wird. Betrieb wird weit verstanden: Erfasst ist nicht nur das fahrende Fahrzeug, sondern auch das in verkehrsbeeinflussender Weise ruhende. Die Grenze liegt dort, wo die Fortbewegungsfunktion keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Auch der Geschädigte muss sich seine eigene Betriebsgefahr anrechnen lassen.
Die Haftung greift verschuldensunabhängig, ein Fehler des Fahrers ist nicht erforderlich.
Erfasst ist auch das in verkehrsbeeinflussender Weise ruhende Fahrzeug.
Die Grenze liegt beim Einsatz als reine Arbeitsmaschine ohne Transportfunktion.
Eine eingeführte englische Entsprechung besteht nicht, der deutsche Begriff sollte mitgeführt werden.
Steht ein Fahrzeug verkehrsbeeinflussend am Straßenrand, kann die Haftung gleichwohl greifen. Steht operational risk, wirkt der Begriff betriebswirtschaftlich. Für eine Schadenmeldung nachrangig; bei der Haftungsprüfung fehlt die tragende Anspruchsgrundlage.
Betriebsgefahr trifft eine Maschine mit operational risk oder operating hazard; beide klingen betriebswirtschaftlich oder technisch und verfehlen die Haftungsgrundlage. Dass daraus eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht folgt, trägt keine Fassung. Wo die Gefährdungshaftung genannt ist, klärt es sich; in einer Anspruchsprüfung fehlt die tragende Norm.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.