Gefährdungsbeurteilung
risk assessment für die Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen am Arbeitsplatz; sie ist Ausgangspunkt aller Schutzmaßnahmen und zu dokumentieren. Psychische Belastungen sind einzubeziehen. Im Zweifel entscheidet, ob die Beurteilung tätigkeitsbezogen erfolgt ist.
Die Beurteilung ist keine einmalige Übung, sondern die Grundlage, auf der alles Weitere aufbaut: Aus ihr folgen die Schutzmaßnahmen, die Inhalte der Unterweisung und der Betriebsanweisungen. Sie ist tätigkeitsbezogen zu führen, nicht pauschal für den Betrieb, und bei Änderungen fortzuschreiben. Einzubeziehen sind auch psychische Belastungen, was in der Praxis häufig unterbleibt. Die Dokumentation ist Pflicht und der erste Punkt jeder Aufsichtsprüfung.
Die Beurteilung ist tätigkeitsbezogen zu führen, eine pauschale Betrachtung genügt nicht.
Psychische Belastungen sind einzubeziehen, nicht nur körperliche Gefährdungen.
Aus ihr folgen Schutzmaßnahmen, Unterweisungsinhalte und Betriebsanweisungen.
Hazard assessment betont die Gefahrenquelle, risk assessment die Bewertung des Risikos.
Richtet ein Betrieb einen neuen Arbeitsplatz ein, steht die Beurteilung am Anfang und nicht am Ende. Steht nur safety check, wirkt sie wie eine Kontrolle. Für eine Projektplanung nachrangig; bei einer Aufsichtsprüfung fehlt die Grundlage aller Maßnahmen.
Gefährdungsbeurteilung trifft eine Maschine mit risk assessment, was der üblichen Fassung entspricht, oder mit hazard assessment, das die Gefahrenquelle statt die Bewertung betont. Dass es sich um eine dokumentationspflichtige Rechtspflicht handelt, trägt keine Fassung. Wo die Dokumentation genannt ist, klärt es sich; in einer Projektplanung wirkt sie wie eine freiwillige Prüfung.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.