Beweiskraft öffentlicher Urkunden
evidential value of public documents für die gesetzlich angeordnete Wirkung einer Urkunde im Prozess; sie erstreckt sich nur auf das, was die Behörde selbst wahrgenommen oder erklärt hat. Über die Wahrheit des Erklärten sagt sie nichts. Im Zweifel entscheidet, was die Urkunde bezeugt und was sie nur wiedergibt.
Die Reichweite wird regelmäßig überschätzt. Bewiesen ist, dass die Behörde die Erklärung entgegengenommen oder den Vorgang wahrgenommen hat; ob das Erklärte inhaltlich zutrifft, ist damit nicht bewiesen. Eine notarielle Urkunde beweist deshalb, dass eine Erklärung abgegeben wurde, nicht aber, dass sie richtig ist. Für Übersetzungen ist wichtig, dass sie diese Wirkung nicht teilen: Sie sind Sachverständigenleistungen und keine öffentlichen Urkunden.
Bewiesen ist der beurkundete Vorgang, nicht die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten.
Eine notarielle Urkunde beweist die Abgabe der Erklärung, nicht deren Richtigkeit.
Übersetzungen teilen diese Wirkung nicht, sie sind keine öffentlichen Urkunden.
Evidence ist der Oberbegriff, evidential value bezeichnet die konkrete Wirkung.
Reicht eine Partei eine Urkunde als Beweismittel ein, ist der Umfang der Wirkung zu klären. Steht nur evidence, bleibt offen, was überhaupt bewiesen wird. Für eine Beweismittelliste nachrangig; im Prozess wird die Urkunde überschätzt.
Beweiskraft trifft eine Maschine mit evidential value oder probative force; beides ist gebräuchlich, doch die Reichweite geht verloren. Weil im Deutschen von der Beweiskraft der Urkunde die Rede ist, entsteht der Eindruck, ihr Inhalt sei bewiesen. Wo der beurkundete Vorgang genannt ist, klärt es sich; in einem Schriftsatz wird die Urkunde überdehnt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.