Dienstherr
employing public authority als beschreibende Wiedergabe; eine eingeführte englische Entsprechung besteht nicht, weil das Institut fehlt. Der Dienstherr ist kein Arbeitgeber, sondern Träger der Dienstherrnfähigkeit. Im Zweifel entscheidet, ob die Körperschaft dienstherrnfähig ist.
Nicht jede öffentliche Stelle kann Beamte haben; erforderlich ist die durch Gesetz verliehene Dienstherrnfähigkeit, die Bund, Ländern, Gemeinden und bestimmten Körperschaften zukommt. Der Dienstherr ist deshalb kein Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinn: Er schuldet Alimentation und Fürsorge und kann im Gegenzug Treue und vollen Einsatz verlangen. Weil das Institut im Englischen fehlt, empfiehlt sich eine Umschreibung mit Beibehaltung des deutschen Begriffs.
Der Dienstherr ist kein Arbeitgeber, das Verhältnis ist öffentlich-rechtlich.
Nur Körperschaften mit gesetzlich verliehener Dienstherrnfähigkeit können Beamte haben.
Employer legt ein Arbeitsverhältnis nahe und trifft das Institut nicht.
Eine eingeführte englische Entsprechung besteht nicht, der deutsche Begriff sollte mitgeführt werden.
Übersetzt eine Kanzlei eine Personalakte für ein ausländisches Verfahren, fehlt für diesen Begriff ein Gegenstück. Steht employer, unterstellt das Gericht ein Arbeitsverhältnis. Für eine Kurzauskunft nachrangig; bei einer Zuständigkeitsfrage führt es zur falschen Gerichtsbarkeit.
Für den Dienstherrn liefert eine Maschine employer oder public employer; beide Fassungen setzen ein Arbeitsverhältnis voraus, das gerade nicht besteht. Damit wandern Streitigkeiten gedanklich zur Arbeitsgerichtsbarkeit, während sie vor die Verwaltungsgerichte gehören. Wo das Dienst- und Treueverhältnis genannt ist, klärt es sich; in einer Zuständigkeitsprüfung landet der Fall beim falschen Gericht.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.