Duldungsvollmacht
authority by acquiescence, wenn der Vertretene das Auftreten als Vertreter kennt und duldet. Von der Anscheinsvollmacht trennen, bei der er es nur hätte kennen können. Im Zweifel entscheidet, ob er das Handeln kannte und geschehen ließ.
Die Duldungsvollmacht entsteht, wenn der Vertretene weiß und duldet, dass jemand für ihn als Vertreter auftritt, sodass er wie bevollmächtigt gebunden ist. Sie ist von der Anscheinsvollmacht zu trennen, bei der er das Handeln nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können. Im Common Law fallen beide unter apparent oder ostensible authority, ohne dass die Kenntnis so scharf unterschieden wird. Wer Duldungs- und Anscheinsvollmacht beide nur mit apparent authority übersetzt, verwischt, ob der Vertretene das Auftreten kannte oder nur hätte kennen müssen.
Duldungsvollmacht setzt die Kenntnis des Vertretenen voraus, die Anscheinsvollmacht nur fahrlässige Unkenntnis, beide nicht gleichsetzen.
Apparent authority ist der Oberbegriff, er trennt Duldung und Anschein nicht, im Zweifel erläutern.
Die Duldungsvollmacht ist keine ausdrücklich erteilte Vollmacht, sie beruht auf geduldetem Verhalten.
Acquiescence betont das bewusste Geschehenlassen, das die Duldungsvollmacht ausmacht.
Lässt ein Geschäftsherr wissentlich zu, dass ein Mitarbeiter ohne förmliche Vollmacht in seinem Namen auftritt, trägt die Wortwahl das bewusste Dulden. Steht bloß apparent authority, bleibt offen, ob er es kannte oder nur hätte kennen müssen. Grob mag das genügen; sobald es auf die Kenntnis ankommt, gehört authority by acquiescence hin.
Duldungsvollmacht wird maschinell meist zu apparent authority, demselben Begriff, der auch die Anscheinsvollmacht trifft. Damit geht unter, dass der Vertretene das Auftreten kannte und duldete, nicht nur hätte kennen müssen. Wo die Unterscheidung offenbleiben darf, mag es durchgehen; in einer genauen Vollmachtsprüfung trennt authority by acquiescence Duldung vom Anschein.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.