Handlungsvollmacht

commercial authority
Substantiv · Juristisch

commercial authority, wenn die handelsrechtliche Vollmacht unterhalb der Prokura gemeint ist. Enger als die Prokura und nicht ins Handelsregister eingetragen. Im Zweifel entscheidet, ob die begrenzte Handlungsvollmacht oder die umfassende Prokura gemeint ist.

commercial authority / commercial power of representation
die vom Kaufmann erteilte Handelsvollmacht nach Paragraph 54 HGB, im Umfang enger als die Prokura.
trading authority
geläufige Fügung, wenn die Befugnis zu den gewöhnlichen Geschäften eines Handelsgewerbes betont wird.
Mehr dazu
Warum

Die Handlungsvollmacht ist eine vom Kaufmann erteilte handelsrechtliche Vertretungsmacht, die nach Paragraph 54 HGB die gewöhnlichen Geschäfte eines Handelsgewerbes umfasst, aber enger ist als die Prokura und nicht ins Handelsregister eingetragen wird. Im Englischen passt commercial authority oder commercial power of representation. Der Unterschied zur Prokura ist entscheidend, denn diese ist umfassend und eingetragen, die Handlungsvollmacht begrenzt und formlos. Wer beide gleich übersetzt oder nur power of attorney schreibt, verwischt den handelsrechtlichen Rang und die unterschiedliche Reichweite der beiden Vollmachten.

Typische Fehler

Handlungsvollmacht ist nicht Prokura, die eine ist enger und nicht eingetragen, die andere umfassend und im Register.

Power of attorney allein trägt den handelsrechtlichen Charakter nicht, besser commercial authority.

Die Arten Generalhandlungsvollmacht, Arthandlungsvollmacht und Spezialhandlungsvollmacht nach Umfang unterscheiden.

Handlungsvollmacht meint die kaufmännische Befugnis, nicht eine allgemeine Prozess- oder Privatvollmacht.

Beispiele
Handlungsvollmacht erteilen to grant commercial authority
Prokura und Handlungsvollmacht Prokura and commercial authority
Generalhandlungsvollmacht general commercial authority
im Rahmen der Handlungsvollmacht within the commercial authority
Umfang der Handlungsvollmacht scope of the commercial authority
Worauf es ankommt

Bevollmächtigt ein Unternehmen einen Angestellten für die üblichen Geschäfte, ohne ihm Prokura zu erteilen, trägt die Wortwahl den begrenzten Umfang. Steht power of attorney, fehlt der handelsrechtliche Bezug und die Abgrenzung zur Prokura. Grob mag commercial authority reichen; sobald der Umfang gegen die Prokura abgegrenzt wird, gehört die genaue Bezeichnung hin.

Was die Maschine übersieht

Für Handlungsvollmacht wählt ein automatischer Übersetzer oft schlicht power of attorney, ohne den handelsrechtlichen Rang und die Abgrenzung zur Prokura. Damit verschwimmt, dass die Handlungsvollmacht enger, die Prokura umfassender ist. Allgemein genügt das; in einem handelsrechtlichen Text trennt commercial authority sie von der Prokura.

Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.