Handlungsvollmacht
commercial authority, wenn die handelsrechtliche Vollmacht unterhalb der Prokura gemeint ist. Enger als die Prokura und nicht ins Handelsregister eingetragen. Im Zweifel entscheidet, ob die begrenzte Handlungsvollmacht oder die umfassende Prokura gemeint ist.
Die Handlungsvollmacht ist eine vom Kaufmann erteilte handelsrechtliche Vertretungsmacht, die nach Paragraph 54 HGB die gewöhnlichen Geschäfte eines Handelsgewerbes umfasst, aber enger ist als die Prokura und nicht ins Handelsregister eingetragen wird. Im Englischen passt commercial authority oder commercial power of representation. Der Unterschied zur Prokura ist entscheidend, denn diese ist umfassend und eingetragen, die Handlungsvollmacht begrenzt und formlos. Wer beide gleich übersetzt oder nur power of attorney schreibt, verwischt den handelsrechtlichen Rang und die unterschiedliche Reichweite der beiden Vollmachten.
Handlungsvollmacht ist nicht Prokura, die eine ist enger und nicht eingetragen, die andere umfassend und im Register.
Power of attorney allein trägt den handelsrechtlichen Charakter nicht, besser commercial authority.
Die Arten Generalhandlungsvollmacht, Arthandlungsvollmacht und Spezialhandlungsvollmacht nach Umfang unterscheiden.
Handlungsvollmacht meint die kaufmännische Befugnis, nicht eine allgemeine Prozess- oder Privatvollmacht.
Bevollmächtigt ein Unternehmen einen Angestellten für die üblichen Geschäfte, ohne ihm Prokura zu erteilen, trägt die Wortwahl den begrenzten Umfang. Steht power of attorney, fehlt der handelsrechtliche Bezug und die Abgrenzung zur Prokura. Grob mag commercial authority reichen; sobald der Umfang gegen die Prokura abgegrenzt wird, gehört die genaue Bezeichnung hin.
Für Handlungsvollmacht wählt ein automatischer Übersetzer oft schlicht power of attorney, ohne den handelsrechtlichen Rang und die Abgrenzung zur Prokura. Damit verschwimmt, dass die Handlungsvollmacht enger, die Prokura umfassender ist. Allgemein genügt das; in einem handelsrechtlichen Text trennt commercial authority sie von der Prokura.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.