Prokura
Prokura meist unübersetzt lassen oder als general commercial authority umschreiben, die im Handelsregister eingetragene, gesetzlich umrissene Vertretungsmacht eines Kaufmanns. Procurer ist ein grober falscher Freund. Im Zweifel entscheidet, ob die handelsrechtliche Prokura gemeint ist.
Die Prokura ist eine vom Kaufmann erteilte, im Handelsregister eingetragene Vertretungsmacht mit gesetzlich festgelegtem, sehr weitem Umfang, geregelt in den Paragraphen 48 folgende HGB. Das Common Law kennt diese Rechtsfigur nicht, weshalb es keine deckungsgleiche Übersetzung gibt und Prokura oft unübersetzt bleibt oder als general commercial authority umschrieben wird. Besonders gefährlich ist die wörtliche Nähe zu procurer, das im Englischen den Zuhälter bezeichnet, ein grober falscher Freund. Wer Prokura mit procurer oder unbedacht mit procuration übersetzt, trifft entweder eine peinliche Fehlbedeutung oder nur den allgemeinen Begriff der Stellvertretung und verfehlt die eingetragene handelsrechtliche Vollmacht.
Prokurist niemals als procurer übersetzen, das ist im Englischen der Zuhälter, ein grober falscher Freund.
Procuration meint allgemein die Stellvertretung, nicht speziell die handelsrechtliche Prokura.
Die Prokura ist im Umfang gesetzlich festgelegt und im Außenverhältnis nicht beschränkbar, anders als eine gewöhnliche Vollmacht.
Der Prokurist entspricht am ehesten einem general agent, ist aber kein deckungsgleicher Begriff.
Erteilt ein Kaufmann einem Mitarbeiter Prokura und trägt sie ins Handelsregister ein, trägt die Wortwahl die Eigenart dieser Vollmacht. Steht procurer, entsteht eine peinliche Fehlbedeutung, steht nur power of attorney, fehlt der handelsrechtliche Rang. Grob mag general commercial authority reichen; sobald der eingetragene Umfang zählt, bleibt Prokura besser unübersetzt mit Erläuterung.
Ein automatischer Übersetzer greift bei Prokura leicht zu procuration oder sogar procurer, das im Englischen den Zuhälter meint. So entsteht ein grober falscher Freund oder nur der blasse Oberbegriff der Stellvertretung. Wo der Kontext eindeutig ist, fällt es auf; in einem Handelsregisterdokument fehlt die eingetragene Vertretungsmacht, für die Prokura besser stehen bleibt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.