Prokura

Prokura / general commercial authority
Substantiv · Juristisch

Prokura meist unübersetzt lassen oder als general commercial authority umschreiben, die im Handelsregister eingetragene, gesetzlich umrissene Vertretungsmacht eines Kaufmanns. Procuration trifft nur die allgemeine Stellvertretung. Im Zweifel entscheidet, ob die handelsrechtliche Prokura gemeint ist.

Prokura (unübersetzt) / general commercial authority
die umfassende, im Handelsregister eingetragene Vertretungsmacht nach Paragraph 48 folgende HGB, im Common Law ohne echtes Gegenstück.
registered commercial power of representation
umschreibende Wiedergabe, wenn der eingetragene, gesetzlich festgelegte Umfang betont wird.
Mehr dazu
Warum

Die Prokura ist eine vom Kaufmann erteilte, im Handelsregister eingetragene Vertretungsmacht mit gesetzlich festgelegtem, sehr weitem Umfang, geregelt in den Paragraphen 48 folgende HGB. Das Common Law kennt diese Rechtsfigur nicht, weshalb es keine deckungsgleiche Übersetzung gibt und Prokura oft unübersetzt bleibt oder als general commercial authority umschrieben wird. Procuration meint dagegen nur die Stellvertretung allgemein und verfehlt die eingetragene handelsrechtliche Vollmacht. Vorsicht auch bei procurer: Im Geschäftsenglisch bezeichnet es den Beschaffer, daneben aber auch den Zuhälter.

Typische Fehler

Procuration meint allgemein die Stellvertretung, nicht speziell die handelsrechtliche Prokura.

Procurer heißt im Geschäftsenglisch Beschaffer und trägt daneben eine anstößige Nebenbedeutung, als Wiedergabe der Prokura in jedem Fall unbrauchbar.

Die Prokura ist im Umfang gesetzlich festgelegt und im Außenverhältnis nicht beschränkbar, anders als eine gewöhnliche Vollmacht.

Der Prokurist entspricht am ehesten einem general agent, ist aber kein deckungsgleicher Begriff.

Beispiele
Prokura erteilen to grant Prokura
die Prokura ist im Handelsregister eingetragen the Prokura is entered in the commercial register
Einzelprokura sole Prokura
Gesamtprokura joint Prokura
Widerruf der Prokura revocation of the Prokura
Worauf es ankommt

Erteilt ein Kaufmann einem Mitarbeiter Prokura und trägt sie ins Handelsregister ein, trägt die Wortwahl die Eigenart dieser Vollmacht. Steht procurer, entsteht eine peinliche Fehlbedeutung, steht nur power of attorney, fehlt der handelsrechtliche Rang. Grob mag general commercial authority reichen; sobald der eingetragene Umfang zählt, bleibt Prokura besser unübersetzt mit Erläuterung.

Was die Maschine übersieht

Ein automatischer Übersetzer greift bei Prokura leicht zu procuration oder sogar procurer, das im Englischen den Zuhälter meint. So entsteht ein grober falscher Freund oder nur der blasse Oberbegriff der Stellvertretung. Wo der Kontext eindeutig ist, fällt es auf; in einem Handelsregisterdokument fehlt die eingetragene Vertretungsmacht, für die Prokura besser stehen bleibt.

Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.