Gesellschaft bürgerlichen Rechts
civil-law partnership für die Grundform der Personengesellschaft; ihre Rechtsfähigkeit ist seit 2024 gesetzlich verankert. Die Gesellschafter haften daneben persönlich. Im Zweifel entscheidet, ob die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen soll.
Die Reform von 2024 hat nachvollzogen, was die Rechtsprechung seit langem anerkannte: Die Gesellschaft kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Sie entsteht formlos, oft ohne dass die Beteiligten es merken; schon die gemeinsame Praxis zweier Freiberufler kann genügen. Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft daneben persönlich, eine Haftungsbeschränkung wie bei den Kapitalgesellschaften besteht nicht.
Die Rechtsfähigkeit ist seit 2024 gesetzlich verankert, nicht nur richterrechtlich anerkannt.
Die Gesellschaft entsteht formlos, oft unbemerkt durch gemeinsames Auftreten.
Die Gesellschafter haften daneben persönlich, ohne Beschränkung auf ein Gesellschaftsvermögen.
Partnership ohne Zusatz meint im Common Law eine anders geordnete Rechtsfigur.
Gründen zwei Personen formlos eine Gesellschaft, entsteht sie ohne Vertragstext und Register. Steht partnership ohne Zusatz, denkt ein englischsprachiger Leser an seine eigene Rechtsordnung. Für eine Namensnennung nachrangig; bei der Haftungsfrage fehlt die persönliche Einstandspflicht.
Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts liefert eine Maschine civil law partnership oder company under civil law; das zweite legt eine Kapitalgesellschaft nahe. Dass die Gesellschafter persönlich haften und die Gesellschaft formlos entsteht, trägt keine Fassung. Wo die persönliche Haftung genannt ist, klärt es sich; in einer Risikoprüfung fehlt der Durchgriff.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.