Kommanditgesellschaft
limited partnership für die Personenhandelsgesellschaft mit zwei Gesellschafterklassen; der Komplementär ist der general partner und haftet unbeschränkt, der Kommanditist als limited partner nur bis zur Höhe seiner Einlage. Die Rollen sind nicht austauschbar. Im Zweifel entscheidet, welche Rolle der Gesellschafter im Vertrag hat.
Die Zweiteilung ist das Wesen der Form und zugleich ihre Übersetzungsfalle, weil die Rollenbezeichnungen leicht vertauscht werden. Der Komplementär führt die Geschäfte und haftet persönlich ohne Grenze; der Kommanditist ist von der Geschäftsführung grundsätzlich ausgeschlossen und haftet nur bis zur Höhe seiner im Register eingetragenen Einlage. Solange die Einlage nicht geleistet ist, besteht die Haftung in dieser Höhe fort; wird sie zurückgewährt, lebt sie wieder auf.
Der Komplementär haftet unbeschränkt, der Kommanditist bis zur Höhe der eingetragenen Einlage.
Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung grundsätzlich ausgeschlossen.
Wird die Einlage zurückgewährt, lebt die Haftung wieder auf.
Die Rollenbezeichnungen general partner und limited partner dürfen nicht vertauscht werden.
Beteiligt sich ein Geldgeber mit begrenzter Haftung, ist er Kommanditist und nicht Komplementär. Steht general partner für den Kommanditisten, wird die Haftung umgekehrt. Für eine Übersicht nachrangig; in einem Vertrag haftet plötzlich der Falsche unbeschränkt.
Kommanditgesellschaft zerlegt eine Maschine korrekt zu limited partnership; der Fehler entsteht bei den Rollen, wenn Komplementär und Kommanditist vertauscht werden. Weil beide Wörter fremd klingen, geraten general partner und limited partner durcheinander. Wo die Einlage genannt ist, klärt es sich; im Register steht eine Haftsumme beim falschen Namen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.