eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts
registered civil-law partnership für die im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft; die Eintragung ist freiwillig, für Grundstücksgeschäfte und Beteiligungen aber faktisch erforderlich. Der Zusatz eGbR ist dann zwingend. Im Zweifel entscheidet, ob die Gesellschaft registergebundene Rechte erwerben soll.
Die Konstruktion ist zweischichtig und wird deshalb leicht missverstanden. Die Eintragung ist weder Voraussetzung für die Existenz noch für die Rechtsfähigkeit; eine nicht eingetragene Gesellschaft bleibt möglich. Wer aber Grundstücke oder Anteile an anderen Gesellschaften erwerben, Rechte im Grundbuch ändern oder an einer Umwandlung teilnehmen will, kommt an der Eintragung nicht vorbei. Anzumelden ist durch sämtliche Gesellschafter; eingetragene Angaben genießen Publizität wie beim Handelsregister, und der Namenszusatz wird verpflichtend.
Die Eintragung ist freiwillig und weder für Existenz noch Rechtsfähigkeit konstitutiv.
Für Grundstücksgeschäfte, Beteiligungen und Umwandlungen ist sie faktisch erforderlich.
Anzumelden ist durch sämtliche Gesellschafter.
Nach der Eintragung ist der Zusatz eGbR verpflichtend zu führen.
Will eine Gesellschaft ein Grundstück erwerben, führt der Weg über das Register. Steht registered partnership, denkt ein englischer Leser an eine Lebenspartnerschaft. Für eine Adresszeile nachrangig; beim Notartermin fehlt die Voreintragung.
Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird maschinell zu registered partnership, was im Englischen die eingetragene Lebenspartnerschaft bezeichnet. Dass es um ein Gesellschaftsregister mit Publizitätswirkung geht, trägt keine Fassung. Wo das Register genannt ist, klärt es sich; in einer Übersetzung entsteht ein familienrechtlicher Befund.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.