GmbH & Co. KG
limited partnership with a limited liability company as general partner als Umschreibung; eine knappe englische Entsprechung besteht nicht, die Bezeichnung bleibt unübersetzt. Unbeschränkt haftet nur die Kapitalgesellschaft. Im Zweifel entscheidet, wer Komplementär ist.
Die Konstruktion verbindet zwei Rechtsformen zu einem Zweck: Die Rolle des unbeschränkt haftenden Gesellschafters übernimmt eine Kapitalgesellschaft, sodass im Ergebnis keine natürliche Person ohne Grenze einsteht. Für Leser aus dem Common Law ist das doppelt erklärungsbedürftig, weil dort weder die Kombination noch ihre Kurzbezeichnung existiert; in Übersetzungen bleibt die Bezeichnung stehen und wird bei der ersten Nennung umschrieben. Seit der Reform von 2024 steht die Konstruktion auch Freien Berufen offen, soweit das Berufsrecht die Eintragung zulässt, und tritt damit neben die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.
Unbeschränkt haftet nur die Kapitalgesellschaft, keine natürliche Person.
Eine knappe englische Entsprechung besteht nicht, die Bezeichnung bleibt unübersetzt.
Bei der ersten Nennung empfiehlt sich eine erläuternde Umschreibung mit erkennbarer Haftungslage.
Seit 2024 steht die Konstruktion auch Freien Berufen offen, soweit das Berufsrecht es zulässt.
Kombiniert eine Struktur zwei Rechtsformen, trägt am Ende keine natürliche Person das volle Risiko. Steht eine erfundene Kurzform, geht die Identität der Partei verloren. Für eine Broschüre nachrangig; in einem Vertrag wird die Haftungslage unlesbar.
Eine automatische Übersetzung löst die GmbH und Co KG in limited company and partnership auf oder lässt Bestandteile weg; beides zerstört die Identität der Partei. Dass genau eine Kapitalgesellschaft die unbeschränkte Haftung trägt, transportiert keine Kurzfassung. In einer Parteibezeichnung bleibt dann offen, wer haftet.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.