Steuerbescheid
tax assessment notice für den Verwaltungsakt, mit dem die Steuer festgesetzt wird. Er wird bestandskräftig, wenn nicht binnen eines Monats Einspruch eingelegt wird. Im Zweifel entscheidet, ob die Rechtsbehelfsfrist noch läuft.
Der Bescheid ist kein Abrechnungsschreiben, sondern ein Verwaltungsakt mit eigener Rechtsbehelfsfrist; verstreicht sie, wird er bestandskräftig und lässt sich nur noch unter engen gesetzlichen Voraussetzungen ändern. Ausschlaggebend ist die Bekanntgabe, für die das Gesetz eine Zugangsfiktion vorsieht. Tax bill ist umgangssprachlich und lässt den Verwaltungsaktcharakter verschwinden; die amtliche Übersetzung spricht von tax assessment.
Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt mit eigener Rechtsbehelfsfrist, kein bloßes Abrechnungsschreiben.
Tax bill ist umgangssprachlich und verdeckt, dass eine Frist läuft.
Nach Ablauf der Frist ist eine Änderung nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Bekanntgabe, für die eine Zugangsfiktion gilt.
Erhält eine Gesellschaft einen Bescheid und leitet ihn an die Konzernmutter weiter, entscheidet die Einordnung über die Reaktion. Steht tax bill, wartet die Zentrale auf eine Zahlungsaufforderung und lässt die Frist verstreichen. Für die Buchhaltung nachrangig; nach einem Monat ist der Bescheid bestandskräftig.
Steuerbescheid trifft eine Maschine mit tax bill, tax notice oder tax statement, je nach Umgebung. Die erste Fassung macht aus einem Verwaltungsakt eine Rechnung, und die laufende Rechtsbehelfsfrist verschwindet. Wo die Einspruchsfrist erwähnt ist, klärt es sich; in einer Weiterleitung ohne Kommentar bleibt sie unbemerkt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.