Haftungsverteilung
apportionment of liability für die Abwägung der Verursachungsbeiträge zwischen mehreren Beteiligten; die einfache Betriebsgefahr fließt auch ohne Verschulden ein. Nur ein unavoidable event, also ein unabwendbares Ereignis, schließt die Beteiligung aus. Im Zweifel entscheidet, ob ein Idealfahrer den Unfall hätte vermeiden können.
Die Abwägung führt selten zu einer klaren Alleinhaftung, weil jeder Beteiligte eine eigene Betriebsgefahr einbringt; sie wird in der Praxis mit einem Anteil angesetzt, auch wenn der Fahrer fehlerfrei gefahren ist. Wer sich vollständig entlasten will, muss ein unabwendbares Ereignis nachweisen, und der Maßstab ist streng: Verlangt wird, dass auch ein gedachter Idealfahrer bei äußerster Sorgfalt den Unfall nicht hätte vermeiden können. Fehlendes eigenes Verschulden genügt dafür nicht.
Jeder Beteiligte bringt seine eigene Betriebsgefahr ein, auch bei fehlerfreier Fahrweise.
Nur ein unabwendbares Ereignis schließt die Beteiligung an der Schadensteilung aus.
Der Maßstab ist der Idealfahrer bei äußerster Sorgfalt, nicht die übliche Sorgfalt.
Contributory negligence setzt Verschulden voraus und trifft die Betriebsgefahr nicht.
Kollidieren zwei Fahrzeuge ohne klares Verschulden, wird der Schaden regelmäßig geteilt. Steht contributory negligence, wird ein Verschulden vorausgesetzt, auf das es nicht ankommt. Für eine Schadenmeldung nachrangig; in der Regulierung entsteht eine falsche Quotenerwartung.
Haftungsverteilung gibt eine Maschine als apportionment of liability oder als contributory negligence wieder; die zweite Fassung stammt aus dem Verschuldensrecht und lässt die Betriebsgefahr verschwinden. Damit entfällt genau der Anteil, der auch ohne Fehler zu tragen ist. Wo die Betriebsgefahr genannt ist, klärt es sich; in einer Regulierung wird eine Alleinhaftung erwartet.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.