beschränkte Steuerpflicht
limited tax liability für den Fall, dass weder Erblasser noch Erwerber im Inland ansässig sind; besteuert wird dann nur das Inlandsvermögen. Der Freibetrag wird dabei anteilig gekürzt. Im Zweifel entscheidet, ob eine der beteiligten Personen im Inland ansässig ist.
Maßgeblich ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern die Ansässigkeit: Ist eine der beteiligten Personen Inländer, erfasst die Steuer das Weltvermögen; ist es keine, nur das Inlandsvermögen, also vor allem inländische Grundstücke und Betriebsvermögen. Der Freibetrag entfällt in diesem Fall nicht, wird aber anteilig gekürzt, und zwar im Verhältnis des nicht erfassten Vermögens zum gesamten Vermögen, das innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen ist.
Maßgeblich ist die Ansässigkeit, nicht die Staatsangehörigkeit der Beteiligten.
Der Freibetrag entfällt nicht, sondern wird anteilig gekürzt.
Inlandsvermögen umfasst vor allem inländische Grundstücke und Betriebsvermögen, nicht jedes Konto.
Non-resident taxation beschreibt die Lage, ist aber kein Begriff des Gesetzes.
Besitzt ein im Ausland Lebender eine Immobilie in Deutschland und vererbt sie, greift die Steuer nur auf dieses Vermögen zu. Steht no tax liability, unterbleibt die Erklärung ganz. Für eine Vermögensübersicht nachrangig; bei der Anzeigepflicht entsteht ein Versäumnis mit Folgen.
Beschränkte Steuerpflicht wird maschinell zu restricted tax liability oder partial taxation, beides ohne Halt in der Fachsprache. Zusätzlich legt die Fassung nahe, die Steuer sei der Höhe nach begrenzt, während in Wahrheit nur der erfasste Vermögensumfang begrenzt ist. Wo das Inlandsvermögen erwähnt ist, klärt es sich; in einer Erstprüfung unterbleibt die Erklärung.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.